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Damit frischer Atem auch gesund ist – Mundwasser nicht überdosieren

Das LAVES untersucht Fluorid- und Alkoholgehalt in Mundwässern und Mundwasserkonzentraten


Mundwasser Bildrechte: © von Lieres - Fotolia.com

Der diesjährige Tag der Zahngesundheit am 25. September steht unter dem Motto „Gesund beginnt im Mund – für alle!“.

Ein frischer Atem ist angenehm – um diesen zu erhalten, greifen viele Verbraucherinnen und Verbraucher neben der Zahnbürste auch zu Mundwässern (Mundspüllösungen). Diese sind zur direkten Anwendung oder als Konzentrate, die vor Gebrauch mit Wasser verdünnt werden, erhältlich. Aber ist der Griff zum Mundwasser immer die richtige Wahl?

Im Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) wurden bisher 4 Mundwasserkonzentrate sowie 19 Mundwässer/Mundspüllösungen im Jahr 2023 untersucht.

Viel bringt nicht viel

Zur Kariesprophylaxe sind in den Mundwässern und Mundwasserkonzentraten oftmals Fluorverbindungen enthalten. Diese können bei der Verwendung dieser Produkte vom Körper aufgenommen werden. Hier gilt – wie auch Paracelsus schon sagte – „Die Dosis macht das Gift“.

Besonders Fluorid hilft, die Zähne zu stärken und somit die Bildung von Karies zu vermeiden. Allerdings kann eine zu hohe Aufnahme an Fluorid auch unerwünschte Wirkungen hervorrufen. Es kann zu Zahnschmelzflecken an den Zähnen kommen, wenn während der Zahnentwicklung zu viel Fluorid aufgenommen wurde. Wenn über mehrere Jahre eine zu hohe Aufnahme vorliegt, kann es auch zu unerwünschten Einlagerungen von Fluorid in den Knochen kommen.

Eine Anwendung frei nach dem Motto „viel bringt viel“ ist bei Mundspüllösungen mit Fluorid also nicht angebracht. Schon weil Fluorid nicht nur durch die Verwendung von Mundspüllösungen, sondern auch aus Zahncremes, Nahrung (zum Beispiel fluoridiertes Salz) und aus Trinkwasser aufgenommen werden kann.

Gesetzlich ist für den Gehalt an Fluorverbindungen gemäß der EU-Kosmetik-Verordnung (VO (EG) 1223/2009) in sogenannten Mundmitteln, wie zum Beispiel Zahncremes, eine Höchstmenge von 0,15 Prozent vorgeschrieben. Außerdem muss bei fluoridhaltigen Erzeugnissen der Hinweis „Enthält ...fluorid“ beziehungsweise „Enthält ...fluorphosphat“ unter Angabe der eingesetzten Fluorverbindung (wie Natriumfluorid) auf dem Etikett angebracht sein.

Für Mundspüllösungen empfiehlt das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) jedoch, den Fluoridgehalt auf 0,05 Prozent zu begrenzen. Für Kinder ab sechs Jahren sollte die Konzentration an Fluorid eher noch geringer sein, beispielsweise 0,02 Prozent. Eine Alternative dazu wäre ein Hinweis, dass Kinder fluoridhaltige Mundspüllösungen nur unter Aufsicht und höchstens zweimal täglich anwenden sollten. Kinder unter sechs Jahren sollten im Regelfall keine fluoridhaltigen Mundwässer verwenden. Durch die Angabe des Fluoridgehalts auf der Verpackung von Mundspüllösungen soll Verbraucher/-innen außerdem die Möglichkeit gegeben werden, einen Überblick über die Aufnahme an Fluoriden zu erhalten.

Hinweis: Der Fluoridgehalt wird auf den Etiketten oft in der Einheit „ppm“ (mg/kg) angegeben; 500 ppm entsprechen 0,05 Prozent (diese Angabe ist jedoch nicht rechtlich vorgeschrieben, sondern eine freiwillige Angabe der Hersteller).


LAVES untersucht Fluoridgehalt

Im Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg (IfB LG) des LAVES wurden im Jahr 2023 bisher 4 Mundwasserkonzentrate sowie 19 Mundwässer/Mundspüllösungen untersucht.

Die Auslobungen auf den Erzeugnissen bezogen sich überwiegend auf den Alkohol- und den Fluoridgehalt sowie auf beigefügte pflanzliche Komponenten (zum Beispiel etherische Öle).

Von den Erzeugnissen wurden 16 Proben auf ihren Fluoridgehalt untersucht: Dabei konnten maximale Fluoridgehalte von 0,04 Prozent festgestellt werden – die allesamt unterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstkonzentration von 0,15 Prozent lagen. Bei den meisten Proben mit einer Auslobung zu Fluorid wurde als freiwillige Angabe der Fluoridgehalt angegeben.

Mundwasser Bildrechte: © Andrey Popov - Fotolia.com

Alkohol in Mundwässern und Mundwasserkonzentraten

Alkohol ist nicht gesund – das ist bekannt. Deshalb wird von wissenschaftlicher Seite empfohlen, den Alkoholgehalt (Ethanolgehalt) in Mundspüllösungen zu begrenzen oder aber ganz auf die Verwendung von Alkohol zu verzichten – vor allem, weil diese Produkte in zunehmendem Maße auch von Kindern verwendet werden.

Damit auch Verbraucher/-innen, die keinen Alkohol zu sich nehmen möchten, nicht versehentlich zu alkoholhaltigen Mundspüllösungen greifen, empfiehlt das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) außerdem, solche Produkte mit einem deutlichen Hinweis auf Alkohol als Inhaltsstoff und einer Angabe des Alkoholgehaltes zu versehen. Alkohol- und/oder fluoridhaltige Mundspüllösungen sollten generell nur mit dem Hinweis „Nicht schlucken“ auf dem Markt bereitgestellt werden.

Für den Gehalt an Ethanol in Mundpflegemitteln besteht in den derzeit gültigen Rechtsvorschriften keine Höchstmenge. Bei Erzeugnissen mit Ethanol muss nach der europäischen Kosmetikverordnung „Alcohol“ oder „Alcohol denat.“ in der Liste der Bestandteile angegeben werden.

Alkoholgehalt auf dem Prüfstand

In 22 der 23 Mundwässer/Mundspüllösungen beziehungsweise Mundwaserkonzentrate, die im Jahr 2023 im IfB LG zur Untersuchung eingegangen sind, wurde der Alkoholgehalt bestimmt. Lediglich fünf Produkte waren alkoholhaltig: Die Gehalte lagen bei den Mundspüllösungen zwischen 15 und 17 Prozent und bei den Mundwasserkonzentraten zwischen 53 bis 74 Prozent; bei vier der fünf alkoholhaltigen Erzeugnisse erfolgte ein Hinweis „enthält Alkohol“ oder „mit Alkohol“. In den restlichen 17 Erzeugnissen war Ethanol nicht nachweisbar – wie auch in den meisten Fällen den Auslobungen zu entnehmen war.

Weitere Informationen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR):

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