Es liegt etwas in der Luft – verschiedene Mittel zur Raumbeduftung
Raumbeduftungen als versteckte Allergieauslöser?
Düfte und Gerüche wecken Erinnerungen. Sie können die Stimmung beeinflussen, entspannend oder anregend wirken, weshalb viele Menschen zuhause Duftkerzen anzünden, Duftöle oder -sprays nutzen oder sogar beduftete Mülleimerbeutel verwenden, um unangenehme Gerüche zu überdecken.
Nicht nur im privaten Bereich werden Produkte zur Raumbeduftung eingesetzt, sondern zunehmend auch im gewerblichen Bereich (zum Beispiel in Hotels, Geschäften oder Banken). Der Handel bietet mittlerweile ein großes Spektrum an Produkten zur Raumbeduftung an und der Markt wächst stetig weiter. Dabei sollen Düfte unter anderem den Wiedererkennungswert eines Geschäftes erhöhen und verkaufsfördernd wirken, für eine angenehme Atmosphäre und ein positives Einkaufsklima sorgen, den Appetit anregen oder auch unangenehme Gerüche überdecken. Dabei erfolgt die Raumbeduftung im gewerblichen Bereich, bei Kaufhäusern, Banken oder Hotels meist über die Klima- oder Lüftungsanlage.
Raumluftverbesserer und Mittel zur Raumbeduftung
Zur großen Gruppe der Erzeugnisse zur Raumbeduftung gehören eine Vielzahl teilweise sehr unterschiedlicher Produkte wie zum Beispiel hochkonzentrierte Duftöle, welche durch Verdünnen mit Wasser in Duftlampen, Beträufeln von getrockneten Pflanzenteilen (Potpourri) oder Dufthölzern zum Einsatz kommen, aber auch Aerosolsprays (zum Teil auch in automatischen Diffusern), Duftkerzen, Räucherstäbchen, Gele für Bad oder WC sowie Saunaaufgüsse. Ferner werden Duftstäbchen verwendet, die zur Duftentfaltung in kleinere Flaschen mit verdünnten Duftölen gestellt werden. Selbst Mülleimer- oder Staubsaugerparfüm sowie Kühlschrank- oder Spülmaschinendeo sind im Handel erhältlich.In den verschiedenen Produkten können sowohl natürliche als auch synthetische Duftstoffe eingesetzt werden; das Spektrum umfasst insgesamt circa 2.500 bis 3.000 verschiedene Substanzen. Dabei spielen rund 30 Substanzen - weltweit mit regionalen Unterschieden - grundsätzlich als Duftstoff eine wichtige Rolle. Einzelne Produkte können einige wenige bis zu mehreren hundert Duftstoffe enthalten.
Duftstoffe
Zu den weit verbreiteten Duftstoffen gehören beispielsweise Limonen und Citral, beide natürliche Bestandteile von Citrusfrüchten, Linalool, welches in Lavendel enthalten ist, Zimtaldehyd, Hauptaromastoff der Zimtrinde, sowie Eugenol, ein Inhaltstoff von Gewürzen wie Nelken und Piment. Natürliche Duftöle sind zum Beispiel Lemongras- oder Zitronenöl, Blutorange, Eukalyptus, Lavendel, Minze, Rose, Thymian oder Citronella.
Ein neuer Grenzwert gilt für den synthetischen Duftstoff Lilial. Dieser ist als reproduktionstoxisch eingestuft und darf seit dem 1. März 2022 - oberhalb des Konzentrationsgrenzwert von 0,3 Prozent - nicht mehr in Produkten auf dem Markt enthalten sein.
Lilial gehört zu den sogenannten CMR-Stoffen (carcinogenic, mutagenic or toxic to reproduction), also Substanzen, die als karzinogen (krebserzeugend), mutagen (erbgutverändernd) oder reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) eingestuft sind. Grundsätzlich dürfen sogenannten CMR-Stoffe - oberhalb definierter Konzentrationsgrenzwert - nicht in Produkten auf dem Markt enthalten sein. Der INCI-Name (INCI = Internationale Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe) von Lilial bei der Angabe von Inhaltsstoffen lautet Butylphenyl Methylpropronal.
Allergien und Unverträglichkeiten
Produkte zur Beeinflussung der Raumbeduftung stehen immer wieder in der Diskussion, da aus wissenschaftlicher Sicht noch vieles unklar ist. Zwar ist bereits bekannt, dass einige Duftstoffe bei Hautkontakt mögliche Überempfindlichkeiten (wie Allergien, Reizungen und Unverträglichkeiten) auslösen können, doch wie Duftstoffe über die Atmung auf unseren Körper wirken und welchen Einfluss sie zum Beispiel auf das zentrale Nerven-, das Herz-Kreislauf-, das Immunsystem oder die Atmung haben, ist noch weitgehend unbekannt. Dies geht auch aus Stellungnahmen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) und des Umweltbundesamt (UBA) hervor. Bei empfindlichen Personen kann die ständige Anwesenheit von Duftstoffen, wenn sie eingeatmet werden, zu Kopfschmerzen, Übelkeit, Reizungen der Augen und Atemwege führen.
Seitens der Hersteller werden Raumbedufter gerne als „Raumluftverbesserer“ (oder aus dem Englischen als „Airfreshner“) bezeichnet. Doch diese Bezeichnung kann irreführend sein und Verbraucherinnen und Verbrauchern suggerieren sie würden ihre Raumluft mit diesen Produkten tatsächlich „verbessern“ oder „aufwerten“.
Das Umweltbundesamt (UBA) schreibt hierzu folgendes:
„Gerade Privatpersonen wenden Duftstoffe oft sehr unkritisch an. Verbraucherinnen und Verbrauchern ist kaum klar, dass sie mit dem Einsatz von Düften viele verschiedene Chemikalien – synthetischen und biologischen Ursprungs – in die direkte Umgebungsluft einbringen. Den Verbrauchern muss bewusst werden, dass Duftstoffe die Qualität der Luft zum Atmen nicht „aufwerten“. Die Hersteller suggerieren oft anderes. Hier wäre wünschenswert, dass sich die Verbraucher besser über Nutzen und Risiken von Duftstoffen informieren können. Die Hersteller sollten auf womöglich irreführende Bezeichnungen wie „Lufterfrischer“ (Airfreshener) oder ähnliche Ausdrücke verzichten.“ (Quelle: Umweltbundesamt: Hintergrundpapier - Duftstoffe: Wenn Angenehmes zur Last werden kann)
Rechtliche Vorgaben
Nach § 2 Abs. 6 Nr. 9 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) werden Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, den Bedarfsgegenständen zugeordnet. Neben dem LFGB unterliegen diese auf europäischer Ebene der VO (EG) 1272/2008 (CLP) und der VO (EG) 1907/2006 (REACH).
Wegen des allergenen Potenzials besteht derzeit für 26 Duftstoffe ab bestimmten Konzentrationen eine Kennzeichnungspflicht zum Beispiel bei kosmetischen Mitteln und Wasch- und Reinigungsmittel. Zukünftig wird diese Deklarationspflicht sogar noch auf 81 Duftstoffe erweitert. Es gilt jedoch ein Übergangszeitraum von drei Jahren (erstmalige Inverkehrbringung) beziehungsweise fünf Jahren (Abverkauf) zur Anpassung an die neuen Beschränkungen.
Im Vergleich dazu besteht bei Mitteln zur Raumbeduftung lediglich für zwei der oben genannten 26 allergenen Duftstoffe eine Kennzeichnungspflicht. Zwar sind bestimmte Warnhinweise und Anwendungshinweise rechtlich vorgeschrieben, um einen sicheren Umgang mit diesen Produkten zu gewährleisten, die Verbraucher haben jedoch teilweise keine Möglichkeit, sich über die Inhaltsstoffe der von ihnen genutzten Produkte zu informieren. Insbesondere bei der Anwendung von Raumbeduftern in öffentlichen Gebäuden (zum Beispiel Kaufhäuser, Toiletten), welche zudem meist ohne das Wissen des Verbrauchers erfolgt, ist die Informationsweitergabe an den Verbraucher problematisch.
Untersuchungen im LAVES
Im Jahr 2021 wurden im Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg (IfB LG) 55 Proben Raumbedufter untersucht. 15 Proben waren auffällig: in drei Produkten war der synthetische Duftstoff Lilial enthalten, allerdings noch unterhalb des Konzentrationsgrenzwertes von 0,3 Prozent. Zwei Produkte mussten beanstandet werden, da hier der Konzentrationsgrenzwert von Lilial überschritten wurde - diese Produkte hätten nicht mehr auf dem Markt sein dürfen. In zehn Fällen wurde eine mangelhafte Kennzeichnung nach Gefahrenstoffrecht (VO (EG) 1272/2008 (CLP); VO (EG) 1907/2006 (REACH) festgestellt.
In den Jahren 2018 bis 2020 wurden im Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg insgesamt 134 Erzeugnisse zur Raumbeduftung überprüft. Dabei wurden an insgesamt 30 Proben Kennzeichnungsmängel hinsichtlich nicht korrekter oder fehlender Kennzeichnung gemäß Gefahrstoffrecht (VO (EG) 1272/2008 (CLP); VO (EG) 1907/2006 (REACH)) festgestellt.
Um die Exposition des Verbrauchers besser einschätzen zu können, wurden im Rahmen des bundesweiten Monitoringprogramms 2017 Mittel zur Raumbeduftung untersucht. Auch im Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg des LAVES sind dazu 37 Proben analysiert worden. Erfreulicherweise zeigten sich hierbei nur geringe Auffälligkeiten. Lediglich eine Probe war aufgrund der Überschreitung eines zulässigen Grenzwertes nicht verkehrsfähig gemäß Verordnung VO (EG) 1907/2006. Drei weitere Proben wiesen Kennzeichnungsmängel gemäß Verordnung VO (EG) 1272/2008 auf.
In den Jahren 2014 und 2015 wurden 45 Proben Erzeugnisse zur Raumbeduftung untersucht. Insgesamt wurden fünf Proben wegen leichter Kennzeichnungsmängel beanstandet. Grenzwerte wurden erfreulicherweise nicht überschritten.
Produkte zur Beeinflussung der Raumbeduftung werden auch zukünftig im Fokus der amtlichen Überwachung stehen, da die gesundheitlichen Aspekte noch nicht hinreichend bekannt sind.
- Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR): Duftstoffe
- Deutscher Allergie- und Asthmabund e.V. (DAAB): Duftstoffallergie
- Umweltbundesamt (UBA): Duftstoffe
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Umweltbundesamt; Kurzfassung des Berichts zum Forschungsvorhaben: „Untersuchung und Bedeutung luftgetragener Kontaktallergene (Typ-IV-Allergene) bei der Entstehung von Kontaktekzemen“; 2006;
Umweltbundesamt; Duftstoffe - chemische Begleiter des Alltags; 2006;
Umweltbundesamt; Duftstoffe in Innenräumen;
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit; Umweltforschungsplan; Untersuchungen zur Verbreitung umweltbedingter Kontaktallergien mit Schwerpunkt im privaten Bereich; WaBoLu-Heft 01/04; 2004;
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit;
Bundesinstitut für Risikobewertung; Aktionsplan gegen Allergien: Hoher Forschungsbedarf zur allergieauslösenden Wirkung von eingeatmeten Duftstoffen; Protokoll eines Sachverständigengesprächs im BfR vom 26. Mai 2008;
Bundesinstitut für Risikobewertung; Allergien durch Einatmen von Duftstoffen?; 14/2008, 05.08.2008