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Farbechtheit von Servietten

Das LAVES untersucht Papierservietten auf Farblässigkeit und Farbechtheit


  Bildrechte: ©LAVES
Weihnachtsservietten
Bunte Servietten, passend zum Anlass oder zur Jahreszeit, verschönern so manchen gedeckten Tisch. Papierservietten werden häufig auch dazu verwendet, zum Beispiel ein übrig gebliebenes Stück Kuchen oder ein Brötchen als Wegzehrung einzuwickeln. Dabei ist wichtig, dass Servietten bei Benutzung weder auf die Haut noch auf ein Kontaktlebensmittel abfärben.

Die Farbechtheit von Papierservietten steht daher immer wieder im Fokus der Untersuchungen im Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg. Problematisch können auch sogenannte Nassverfestiger sein, die die Servietten in feuchtem Zustand reißfester machen sollen. Aus diesen können sich Chlorpropanole bilden wie 3-MCDP oder 1,3-DCP, die gesundheitsschädlich sein können.

Untersuchungssergebnisse des LAVES

Im Jahr 2023 wurden im Institut für Bedarfsgegenstände (IfB) Lüneburg des LAVES 26 farbige Servietten, vor allem aus Recyclingpapier, untersucht. Schwerpunkte der Untersuchung waren die chemischen Verbindungen Bisphenol A (BPA) und Bisphenol S (BPS) sowie Elemente.
Bei vier Proben konnten sehr hohe Konzentration von BPS im Wasserextrakt nachgewiesen werden. Eine erhöhte Migration von BPS aus diesen Proben in Lebensmittel ist deshalb nicht auszuschließen. Die Inverkehrbringer der Servietten wurden darauf hingewiesen, dass die Migration von BPS aus diesen Produkten in Lebensmittel der BFR-Empfehlung XXXVI entsprechen muss und die Migration gegebenenfalls zu prüfen ist.

Weiterführende Informationen zu Bisphenolen finden Sie in dem Artikel Bisphenole des Umweltbundesamtes.

    Im Jahr 2022 wurden 13 Proben farbige Servietten auf ihre Farbechtheit untersucht. Die Untersuchungen nach Chlorpropanolen 1,3-DCP und 3-MCPD waren erfreulicherweise unauffällig - alle Proben waren in Ordnung.

    Anders sah es im Jahr 2020 aus: Im IfB Lüneburg des LAVES wurden insgesamt 41 Servietten auf ihre Farblässigkeit überprüft. 90 Prozent (37 Proben) der untersuchten Servietten waren farbecht.

    Die Beanstandungsquote lag somit bei zehn Prozent: drei Proben erwiesen sich im Kurzzeittest (zehn Minunten) und eine Probe erwies sich im Langzeittest (24 Stunden) als nicht farbecht. Die Servietten, die sich als nicht farbecht erwiesen haben, sind gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Verordnung (EG) Nummer 1935/2004 in Verbindung mit Paragraph 31 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) aufgrund der Beeinträchtigung organoleptischen Eigenschaften zu bemängeln. Die Servietten sind nicht verkehrsfähig und dürfen nicht verkauft werden.

    Im Jahr 2018 und 2019 waren alle 36 Servietten, sowohl im Kurzzeittest als auch im Langzeittest, farbecht.

    Freie, primäre aromatische Amine

    Des Weiteren erfolgte eine stichprobenartige Überprüfung der Servietten auf freie, primäre aromatische Amine, zu dieser Gruppe gehören auch kanzerogene Stoffe. Freie, primäre, aromatische Amine waren in den untersuchten Servietten nicht nachweisbar. Hier zeigte sich eine Verbesserung in der Wahl der Farben im Vergleich zu früheren Untersuchungen.

    Was sind Servietten rechtlich gesehen?

    Servietten sind gemäß Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB):

    • Bedarfsgegenstände mit Schleimhautkontakt
    • Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt; da sie häufig auch zum Einwickeln von Brötchen, Kuchen und als Unterlage für kalte Platten verwendet werden.

    Für Lebensmittelkontaktmaterialien gibt es EU-einheitliche, umfangreiche Rechtsregelungen, die sich in der VO (EG) Nr. 1935/2004 wiederspiegeln. Diese beinhalten, das Lebensmittelkontaktmaterialien

    1. die menschliche Gesundheit nicht gefährden dürfen,
    2. keine unvertretbaren Veränderungen durch Stoffübergänge auf Lebensmittel herbeiführen dürfen,
    3. die organoleptischen (sensorischen) Eigenschaften der Lebensmittel nicht verändern dürfen und
    Zudem sind Lebensmittelkontaktmaterialien mit dem Namen und der Anschrift des Herstellers oder eines in der EU niedergelassenen Verkäufers zu kennzeichnen.

        Untersuchung auf Farblässigkeit/Farbechtheit von Papierservietten

        Durch eine europaeinheitliche Methode (DIN EN 646) werden Normbedingungen für die Prüfung und Bewertung geschaffen.

        Nach diesem Verfahren werden die Servietten in Kontakt mit Teststreifen (Glasfaserpapier) gebracht. Diese Teststreifen sind mit Simulanz-Lösungen getränkt, welche verschiedene Lebensmittelgruppen beziehungsweise deren Eigenschaften simulieren.

        Simulanz für

        Beispiele Lebensmittel

        Simulanzlösung

        Saure Lebensmittel

        Saure Gurken, Früchte

        Verdünnte Essigsäurelösung

        Alkalische Lebensmittel

        Laugengebäck

        Alkalilösung mit Natrium- und Kaliumsalzen

        Neutrale Lebensmittel

        Backwaren, Brötchen ohne Belag

        Destilliertes Wasser

        Fetthaltige Lebensmittel

        Butterkuchen, Sahnestückchen

        Pflanzenöl

        Tabelle 1: Prüfung von Papier, Pappe auf Farbechtheit

        Die Aktualisierung der Analysenmethode im März 2017 beinhaltet einige Veränderungen der Prüfbedingungen. Beim aktualisierten Verfahren wird mit einer alkalischen Prüflösung statt mit einem Speichel-Simulanz geprüft. Des Weiteren wird die Prüfdauer je nach Verwendungszweck gewählt und die Anforderungen für die Teststreifen (Glasfaserpapier) wurden präzisiert.

        Der Farbübergang wird mit einer Skala von fünf bis eins bewertet. Die Echtheitszahl (EZ) fünf bedeutet keine Abfärbung und die EZ eins zeigt den höchsten Grad an Abfärbungen an.

        Zur Auslegung der guten Herstellungspraxis gemäß VO (EG) Nr. 1935/2004 hat das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) Empfehlungen für Materialien mit Lebensmittelkontakt erarbeitet. Danach sollte die Echtheitszahl fünf erreicht werden (Empfehlungen XXXVI: Papiere, Kartons und Pappen für den Lebensmittelkontakt). Servietten, die die Anforderungen der BfR Empfehlungen nicht erfüllen sind nicht nach guter Herstellungspraxis hergestellt worden und werden bemängelt.

        Weitere Informationen:

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