Einwegkunststoffverbot – auf dem (Irr-)weg in die Nachhaltigkeit?
Der Grund für diese Veränderungen: Der Einsatz von Kunststoff soll reduziert werden. Rechtlich in Form gebracht wurden diese Bestrebungen in der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die „Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt“ („Einwegkunststoffrichtlinie“). Darin heißt es „[…] Kunststoff spielt zwar eine nützliche Rolle in der Wirtschaft und bietet wesentliche Anwendungen in vielen Branchen, doch seine zunehmende Verwendung in kurzlebigen Artikeln, die nicht dazu bestimmt sind, wiederverwendet oder kosteneffizient recycelt zu werden, führt dazu, dass die damit einhergehenden Produktions- und Verbrauchsgewohnheiten immer ineffizienter und linearer werden […]“ und weiter „[…] Aufgrund der erheblichen negativen Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte in den Bereichen Umwelt, Gesundheit und Wirtschaft ist die Festlegung eines spezifischen Rechtsrahmens für die wirksame Verringerung dieser negativen Auswirkungen erforderlich“. Es geht demnach um einen verringerten Einsatz von Kunststoff und damit einhergehend um die Etablierung von Alternativen.
Weil es sich um eine Richtlinie handelt, war die Umsetzung in nationales Recht notwendig. In Deutschland ist dies in der Einwegkunststoffverbotsverordnung - EWKVerbotsV („Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff“) geschehen.Einwegkunststoffprodukt Ein Einwegkunststoffprodukt ist nach EWKVerbotsV „ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt, das nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem es zur Wiederbefüllung an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben wird oder zu demselben Zweck wiederverwendet wird, zu dem es hergestellt worden ist“. Gemäß der EWKVerbotsV betrifft das Verbot des Inverkehrbringens beispielsweise Besteck, Teller und Trinkhalme aus Kunststoff. |
Wiederverwendbare Verpackungen Im Gegensatz hierzu sind wiederverwendbare Verpackungen gemäß RL 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle „Verpackungen, die so konzipiert und ausgelegt sind und in Verkehr gebracht werden, dass ihre Beschaffenheit während ihrer Lebensdauer mehrere Kreislaufdurchgänge ermöglicht, indem sie ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entsprechend wiederbefüllt oder wiederverwendet werden“. Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass Mehrwegprodukte von Verbraucherinnen und Verbrauchern auch als solche erkannt und verwendet werden können und dafür konzipiert sind. Die bloße Kennzeichnung eines Produktes als „Mehrweg“ ist hierfür nicht ausreichend. |
Aus dem Verbot der EWKVerbotsV resultieren viele Fragestellungen. Deshalb veröffentlichte die Europäische Kommission im Jahr 2021 eine zusätzliche Leitlinie zur Einwegkunststoffrichtlinie (im Folgenden „EU-Leitlinie“ genannt), die für alle Beteiligten Klarheit schaffen sollte.