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Untersuchung von Servietten, Papptellern und Papierbeuteln bedruckt mit Weihnachtsmotiven

Zusammenfassung

In der Weihnachtszeit werden Servietten, Papierbeutel und Papier-Weihnachtsteller mit Weihnachtsmotiven im Handel angeboten.

Das Institut für Bedarfsgegenstände des LAVES hat im Jahr 2010 insgesamt 47 Servietten sowie 35 Weihnachtsbeutel und Weihnachtsteller untersucht. Dabei wurde auf Farbechtheit, den Übergang von optischen Aufhellern („ Verwendung zur Papieraufhellung“) sowie auf sensorische Auffälligkeiten geprüft. Alle Untersuchungen wurden mit genormten analytischen Verfahren durchgeführt.

Für 6 Servietten und 3 Weihnachtsbeutel/Weihnachtsteller wurde ein Verkehrsverbot (= Verkaufsverbot) gemäß Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ausgesprochen.

Weihnachtsteller und Weihnachtsbeutel sind für den Kontakt mit Lebensmitteln vorgesehen z.B. für Obst, weihnachtlichem Gebäck, Süßigkeiten und unterliegen dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB).

Was sind Servietten?

Gemäß des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind Servietten:

1. Bedarfsgegenstände mit Schleimhautkontakt, da eine Verwendung bei Tisch erfolgt und

2. Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt, da häufig auch belegte Brötchen, Kuchen etc. in Servietten eingeschlagen werden.

Welche Anforderungen werden an farbige Servietten /Weihnachtsteller /Weihnachtsbeutel gestellt?

Diese Bedarfsgegenstände müssen EU-weiten Anforderungen LFGB entsprechen.
Sie sollen u.a.:

  • keine Farbstoffe abgeben.
  • keine optischen Aufheller abgeben. Optische Aufheller sind Substanzen die zum Aufhellen von Papier, Pappe verwendet werden.
  • keine organoleptische Beeinflussung auf darin verpackten Lebensmittel ausüben (z.B. durch einen sehr starken Eigengeruch).
Weihnachtsteller- und beutel  
Weihnachtsteller- und beutel

Warum wird die Farblässigkeit/Übergang von optischem Aufheller überprüft?

Ist eine Serviette, ein bedruckter Pappteller oder ein Weihnachtsbeutel nicht farbecht, besteht die Gefahr:

1. dass der Farbstoff auf die Haut (Hände, Gesicht) abfärbt und sich schlecht entfernen lässt. Je nach Farbstoff kann dies auch zu Hautreizungen führen. Servietten sind aber nicht dazu bestimmt, Essensflecken auf der Kleidung zu beseitigen (zu starker Abrieb).

2. dass die Farbe auf das Lebensmittel übergeht. Der Farbstoff wird dann mit dem Lebensmittel mitverzehrt. Das ist unerwünscht, da es sich um keinen geprüften Lebensmittelfarbstoff handelt.

3. Der Übergang von optischen Aufhellern ist zwar für den Verbraucher nicht sichtbar, aber ebenfalls nicht erwünscht, da optische Aufheller nicht in das Kontakt- Lebensmittel übergehen sollen.

Wie erfolgt die Untersuchung auf Farblässigkeit/Übergang von optischen Aufhellern?

Die Untersuchung erfolgt gemäß einer europäischen Analysennorm. Bei dieser Methode wird unter Verwendung von 4 unterschiedlichen Testlösungen eine Migration von Farbstoffen oder optischen Aufhellern auf Lebensmittel oder auf die Haut simuliert. Es wird der Kontakt mit Speichel (Speichelsimulanz), mit ölhaltigen Lebensmitteln (Öl), mit sauren Lebensmitteln (stark verdünnte Essigsäure) und mit wässrigen Lebensmitteln (Wasser) simuliert.

Wie erfolgt die Überprüfung auf sensorische Abweichung?

Auch hier ist eine europäische Analysennorm Grundlage für die Untersuchung auf sensorische Abweichung der Lebensmittelverpackung. 6 Prüfpersonen testen unabhängig von einander in einem speziellen Sensorik-Raum das Produkt und geben eine Bewertung ab.

Untersuchungsergebnisse:

farbecht

beanstandete Proben/Verkehrsverbot

Gesamtzahl der untersuchten Weihnachtsservietten

47

41

6
(da nicht farbecht)

Gesamtzahl der untersuchten Weihnachtsbeutel und Weihnachtsteller

35

35

3
(da Übergang von optischen Aufhellern und sensorische Abweichung, alle 35 Proben waren farbecht)

Was geschieht mit den Proben, die nicht farbecht sind, optische Aufheller abgeben oder sensorisch abweichen?

Die Kontaktmaterialien aus Papier, Pappe entsprechen nicht den Anforderungen der europäischen Verordnung 1935/2004 und dürfen gemäß § 31 LFGB nicht in den Verkehr gebracht werden (=Verkaufsverbot).

  Bildrechte: ©LAVES

Weihnachtsservietten

Artikel-Informationen

erstellt am:
30.11.2010

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