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Verbotene Azofarbstoffe in Textilien?

LAVES untersucht gefärbte Bekleidungsgegenstände


Bei Azofarbstoffen handelt es sich um die größte Farbstoffgruppe. Diese Substanzgruppe ist von ganz erheblicher technologischer Bedeutung für das Einfärben verschiedener Bedarfsgegenstände. Die Namensgebung basiert auf ihrer chemischen Struktur. Charakteristisch ist die sogenannte AZO-Gruppe (2 verbundene Stickstoffatome). Weitere Bausteine (Moleküle) sind an die Azogruppe chemisch gebunden. Die unterschiedlichen Farben basieren auf einer unterschiedlichen Zusammensetzung der Moleküle. Die Verwendung von Azofarbstoffen mit Bausteinen, die als toxisch bzw. krebserzeugend eingestuft sind, ist verboten. Es besteht das Risiko, dass eine biologische Freisetzung (biologische Reduktion) dieser krebserzeugenden bzw. toxischen Bausteine im menschlichen Körper unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen könnte.

Wie kommt man dem Einsatz von verbotenen Azofarbstoffen auf die Spur?


Bei der Analyse der verbotenen Azofarbstoffe wird eine biologische Freisetzung (Reduktion) chemisch simuliert und auf die toxischen bzw. krebserzeugenden Bausteine mittels Hochauflösender Flüssigkeitschromatographie kombiniert mit einem optischen Detektor (DAD) und der Massenspektroskopie (MS) geprüft. Seit dem Jahr 2009 findet sich die europaweit einheitliche Regelung in Artikel 67 Anhang XVII lfd. Nr. 43 Reach-Verordnung (VO). Die gelisteten 22 toxischen Bausteine (primäre, aromatische Amine) wie z. B. Benzidin, Toluidin, Naphthylamin dürfen eine Höchstmenge von 30 mg/kg Material nicht überschreiten. Nur wenn diese Höchstmenge überschritten ist, kann davon ausgegangen werden, dass eine Färbung mit verbotenen Azofarbstoffen erfolgte. In der Reach-Verordnung sind textile Gegenstände wie Kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Windeln, Schlafsäcke (aber auch Spielwaren aus Textilien) direkt benannt. Für diese und vergleichbare Bedarfsgegenstände dürfen verbotene Azofarbstoffe nicht zum Färben verwendet werden.


Untersuchung im LAVES: Sind verbotene Azofarbstoffe enthalten?

Im Rahmen der Teilnahme am Monitoring - es handelt sich hierbei um ein bundesweites Kontrollprogramm, das dem gesundheitlichen Verbraucherschutz dient - wurden insgesamt 26 gefärbte Bekleidungsgegenstände, die unter Verwendung von Naturmaterialien hergestellt sein sollten, überprüft. Inwieweit tatsächlich Naturmaterialien für die Herstellung der Textilien verwendet wurden, sollte eine ergänzende Messung mittels Infrarotspektroskopie (IR) zeigen. Durch die IR bekommt man Hinweise zur Materialart. Eine mengenmäßige, prozentuale Bestimmung der Faseranteile ist mit der IR nicht möglich. Die IR zeigte, dass alle Textilien Naturfasern enthielten, aber nicht, ob sie ausschließlich aus Naturfasern gefertigt wurden.

Bei den 26 farbigen Proben handelte es sich um sehr unterschiedliche Textilien wie Kinderbekleidung einschließlich Babystrampler, Bettwäsche, Socken, Unterwäsche, Nachtwäsche, ein Handtuch, eine Thermohose, Damenleggings, einen Schal, einen Freizeitanzug und T-Shirts sowohl für Kinder als auch für Erwachsene. Textilien, die aus mehreren Farben und Materialien bestehen, müssen getrennt voneinander untersucht werden, was eine höhere Zahl an Einzeluntersuchungen (Teilproben) ergab.

Das positive Ergebnis: Von den 26 Gegenständen ist nur bei einem T-Shirt ein verbotenes Amin, das Chloranilin, nachgewiesen worden. Der Gehalt an Chloranilin lag aber deutlich unter der Höchstmenge von 30 mg/kg. Anhand der nachgewiesenen Konzentration im Spurenbereich kann eine Färbung mit verbotenen Azofarbstoffen bei dem T-Shirt ausgeschlossen werden. Der Nachweis von Chloranilin ist auf eine Verunreinigung des Farbstoffs zurückzuführen. Des Weiteren wurde bei 3 Proben Anilin ebenfalls unterhalb der Höchstmenge von 30 mg/kg nachgewiesen. Das Anilin ist bisher nicht in die Verbotsregelung der Reach-VO aufgenommen worden.


Deutliche Reduzierung von verbotenen Azofarbstoffen dank regelmäßiger Kontrollen

Die Kontrolle von Verbotenen Azofarbstoffen wird bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten regelmäßig und intensiv in Niedersachsen durchgeführt, da vor der europaweiten Regelung bereits eine nationale Regelung im Rahmen der Bedarfsgegenstände-Verordnung erlassen wurde. Die Regelungen zu verbotenen Azofarbstoffen und die damit einhergehenden Kontrollen sind über die Grenzen der Europäischen Union hinaus bekannt und zeigen ihre Wirkung. Die Folge der bestehenden Rechtsregelungen und der daraus resultierenden Kontrollen ist, dass sich die Färbung mit verbotenen Azofarbstoffen und damit der Nachweis von kanzerogenen/toxischen Bausteinen (Amine) inzwischen deutlich reduziert hat. Stichprobenuntersuchungen durchzuführen ist weiterhin sinnvoll und gewährleistet auch zukünftig, dass keine verbotene Azofarbstoffe zur Färbung angeboten und verwendet werden. Der Handelspreis von Farbstoffen ist von ihrer Zusammensetzung und Reinheit (geringer Grad an Verunreinigungen) abhängig. Werden Farbstoffe nicht ausreichend aufgereinigt, können toxische Stoffe als Verunreinigungen beim Färbeprozess übertragen werden. Daher wird die Verwendung bzw. der Eintrag von verbotenen Azofarbstoffen auch weiterhin punktuell kontrolliert, um „schwarze Schafe" innerhalb der Farbstoffhersteller bzw. Verarbeiter zu erkennen.

Untersuchung von Textilien   Bildrechte: ©LAVES
Untersuchung von Textilien   Bildrechte: ©LAVES
Wäschestapel Bildrechte: © oksix – Fotolia.com

REACH - was ist das?

Die REACH - Verordnung (EG) 1907/2006 ist die Europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Das Kürzel „REACH“ leitet sich aus dem englischen Titel der Verordnung ab: Regulation concerning the Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of CHemicals. Die REACH-Verordnung gilt als eines der strengsten Chemikaliengesetze der Welt. Mehr zur REACH-Verordnung können Sie beim Umweltbundesamt nachlesen: https://www.umweltbundesamt.de/
themen/chemikalien/chemikalien-reach

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