Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt
Was sind Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt?
Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt werden in der Begriffsbestimmung unter § 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches definiert. Hierunter fallen:
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§2 Abs. 6 Nr. 3 Gegenstände, die dazu bestimmt sind mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen, z.B. Schnuller, Zahnbürsten
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§2 Abs. 6 Nr. 4 Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind, z.B. Kämme, Bürsten, Rasierer
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§2 Abs. 6 Nr. 6 Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, z.B. Kleidung, Bettwäsche, Masken, Schmuck, Perücken, Schuhe, Fahrradgriffe
Das Spektrum dieser Warengruppe ist ebenso vielfältig wie der Verwendungszweck und die Materialien, aus denen die Produkte bestehen: u.a. Kunststoff, Metall, textile Materialien, Leder. Dabei kann der Hautkontakt mehr oder weniger intensiv sein und unterschiedlich lange andauern:
Kleidung und Hygieneerzeugnisse wie Windeln verbleiben länger auf der Haut als z.B. Kämme oder Bürsten; Piercingschmuck wird direkt in die Haut eingebracht; Zahnbürsten werden mehrfach täglich für einen kurzen Zeitraum benutzt, haben dafür einen direkten Kontakt zur Schleimhaut des Mundes. Bei anderen Produkten können Kontaktzeit und Dauer stark variieren (z.B. dauerhaftes oder gelegentliches Tragen von Schmuck; Schuhe werden über einen längeren Zeitraum getragen, nicht zwingend täglich die gleichen)
Worauf wird untersucht?
Der Verbraucher soll durch Beschränkungen und Verbote von Stoffen, die diese Produkte enthalten können, vor gesundheitlichen Schäden geschützt werden. So unterschiedlich wie die Produkte sind auch die Untersuchungen. Die Auswahl der zu überprüfenden Stoffe und die Untersuchungsmethoden sind darauf ausgelegt, die unterschiedlichen Verwendungszwecke und Verbrauchergruppen zu berücksichtigen. Es können sowohl Stoffe sein, die absichtlich zugesetzt werden oder als Verunreinigung in das Produkt gelangen (z.B. Farbstoffe in Textilien, Nickel in Schmuck) als auch solche, die beim Herstellungsprozess entstehen (wie z.B. Nitrosamine in Schnullern aus Latex). Regelungen zu Höchstmengen und Verboten von Stoffen finden sich in der Bedarfsgegenständeverordnung und in der REACH (Registration, Evaluation and Administration of Chemicals) Verordnung.
Ausschnitt aus dem Untersuchungsspektrum:
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Nitrosamine (in Schnullern und Luftballons)
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Azofarbstoffe (z.B. in Textilien)
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Chrom(VI) aus Leder (z.B. in Schuhen)
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Dimethylfumarat (z.B. in Schuhen)
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Nickel (z.B. in Schmuck)
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Weichmacher (z.B. in Werkzeug-/Fahrradgriffen)
Detaillierte Informationen zu speziellen Themen aus diesem Bereich finden Sie auf den folgenden Seiten:
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