LAVES Logo mit Schriftzug Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Niedersachsen klar Logo

Allergen Chrom (VI) in Kinder- und Babyschuhen?

Im Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg des LAVES werden speziell Kindersandalen auf ihren Gehalt an Chrom (VI)-Verbindungen untersucht. Außerdem wird Leder, das zur Herstellung von Lauflernschuhen verwendet wird, überprüft.


Die Gerbung
Tierhaut kann als Material für den täglichen Gebrauch nur dann genutzt werden, wenn sie haltbar gemacht wird und bestimmte Verarbeitungsschritte durchläuft. Die Umwandlung der Tierhaut in Leder beinhaltet mehrere Bearbeitungsstufen; im Vordergrund steht die Gerbung.
Zu dem am häufigsten genutzten Gerbverfahren gehört die mineralische Gerbung mit Chromsalzen (> 80 %). Dabei finden Chrom (III)-salze, die als gesundheitlich unbedenklich eingestuft sind, Verwendung.


Gesundheitliches Risiko durch Chrom (VI)

Bei einer mangelhaften Technologieführung abhängig vom Säure-, Alkaligrad, Temperatur oder Lichteinfluss kann es beim Gerbverfahren bedingt durch Redoxreaktionen zu einer chemischen Umwandlung von Chrom (III) zu Chrom (VI) kommen. Die Bildung von Chrom (VI)-Verbindungen sollte aufgrund der sensibilisierenden bzw. Allergie auslösenden Wirkung vermieden werden. Je Konzentration und Art des Kontaktes können Chrom (VI)-Verbindungen auch zu weiteren Gesundheitsschäden führen. Bei oraler Aufnahme ist eine kanzerogene Wirkung von Chrom (VI) ableitbar.

Seit dem 01. Mai 2015 existieren europaeinheitliche Regelungen [VO (EU ) 301/2014] zu Chrom (VI)-Salzen im Rahmen der Aktualisierung zur Reach-Verordnung [VO (EG) 1907/2006] vor. Ledererzeugnisse, die mit der Haut in Berührung kommen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Chrom (VI)-Gehalt von 3 mg/kg (0,0003 Gewichtsprozent) oder mehr des gesamten Trockengewichts des Leders aufweisen. Die quantitative Bestimmung erfolgte gemäß der in der Reach-VO genannten Methode ISO EN 17 075.
Rosa Leder   Bildrechte: © LAVES
Untersuchungsergebnisse des LAVES

Verfolgsprobe rosa Leder im Jahr 2017

Bei zwei rosa Ledermaterialien zur Herstellung von Lauflernschuhen handelte es sich zum einen um ein Rückstellmuster einer zuvor beanstandeten Partie und zum anderen um ein vergleichbares Leder aus einer aktuell verwendeten Partie. Beide Proben wurden als Verfolgsproben zusammen mit einem Gutachten aus einem anderen Bundesland zur Untersuchung beim Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg eingesandt. Bei zwei Paar Lauflernschuhen, die unter Verwendung eines rosa Leders aus der gleichen Partie hergestellt wurden, war bei einer früheren Untersuchung ein erhöhter Chrom (VI) Gehalt von 5,1 +/- 1,4 mg/kg (+/- verfahrenstechnische Messunsicherheit) festgestellt worden und die Probe wurde somit nach § 30 LFGB beurteilt.

Die Untersuchung im Institut für Bedarfsgegenstände zeigte bei der Lederprobe 1 (aktuelle Partie) keinen quantifizierbaren Nachweis von Chrom (VI), da unterhalb der analytischen Bestimmungsgrenze. Bei Lederprobe 2 (Rückstellmuster) wurde ein Chrom (VI) Gehalt von 1,9 +/- 0,6 mg/kg Leder ermittelt. Die Untersuchung wurde entsprechend der amtlichen fotometrischen Methode durchgeführt. Das Ergebnis wurde zusätzlich mittels Ionenchromatografie (europäisches Normverfahren) abgesichert. Die Verfolgsproben zeigten im Gegensatz zu den im anderen Bundesland untersuchten Lauflernschuhen somit keine Chrom (VI) Überschreitung. Die Anforderungen der Reach-Verordnung sind bei den rosa Lederproben eingehalten worden. Auch ein im Rahmen der Eigenkontrolle vom Betrieb vorgelegtes Untersuchungsergebnis des Rückstellmusters wies einen Chrom (IV) Gehalt < 3,0 mg/kg auf. Schwankungen innerhalb chromgegerbter Leder sind produktionstechnisch möglich bzw. nicht unüblich.


Im Jahr 2015 sind im Institut für Bedarfsgegenstände Lüneburg des LAVES insgesamt 30 Kindersandalen zur Untersuchung eingegangen. Bei allen Sandalen sind vom Hersteller verschiedene Materialien bzw. Lederarten verwendet worden. Diese mussten zuerst auf mechanischem Wege voneinander getrennt werden. Die Teilproben wurden im Anschluss einzeln untersucht.
Kindersandalen
Bei den untersuchten Sandalen wurde keine Überschreitung der Höchstmenge von 3 mg/kg ermittelt.

Vier Proben wiesen einen Chrom (VI) -Gehalt zwischen 1,2 und 2,1 mg/kg auf (1,2/1,2/1,4 /1,5 und 2,1). Auch unter Berücksichtigung der statistischen Messunsicherheit liegt der höchste Chrom (VI)-Gehalt von 2,1 mg/kg noch unterhalb des gesetzlichen Grenzwertes von 3 mg/kg.

Eine Probe wies einen Kennzeichnungsmangel auf. Gemäß Bedarfsgegenstände-Verordnung müssen die Schuhbestandteile für das Obermaterial, Futter und Decksohle sowie Laufsohle einzeln gekennzeichnet sein.

Fazit
Die Ergebnisse der Untersuchungen stimmen mit Beobachtungen (basierend auf früheren Stichprobenuntersuchungen) überein, dass durch die konsequente Anwendung moderner technologischer Produktionsmethoden der Chrom (VI)-Gehalt in den letzten Jahren tendenziell gesenkt werden konnte.

Empfehlung:
Bezüglich der Empfindlichkeit sensibilisierter Personen gegenüber allergenen Stoffen bestehen große Unterschiede. Daher muss darauf hingewiesen werden, dass auch bei Einhaltung gesetzlich festgelegter Grenzwerte für sensibilisierende Substanzen wie hier Chrom (VI), nicht alle dafür gefährdeten Personen vollständig vor allergischen Reaktionen geschützt werden können. Ein besonders sensibler Personenkreis sollte vollständig auf chromgegerbte Leder verzichten. Daher wird empfohlen, Kinder mit einer Chrom (VI)-Allergie auch vor dem Tragen der Sandalen mit 1,2 bis 2,1 mg/ kg an Chrom (VI) zu schützen und auch vollständig auf chromgegerbte Sandalen zu verzichten.
zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln