Islamisches Opferfest – Tierschutz und Religionen Schächten nur mit Ausnahmegenehmigung erlaubt
Presseinformation Nr. 2 vom 6. Januar 2006
Das islamische Opferfest, türkisch "Kurban Bayrami", wird in diesem Jahr gleich zweimal – am 10. Januar und am 31. Dezember 2006 - gefeiert. Zum Opferfest wird Fleisch von Schafen gegessen, deren Betäubung vor der Schlachtung je nach Auslegung des Korans durch verschiedene islamische Religionsgelehrte unterschiedlich beurteilt wird.
In Deutschland ist dieses sogenannte Schächten grundsätzlich verboten. "Nach dem Tierschutzgesetz ist jedes Schlachttier vor der Schlachtung zu betäuben", so Dr. Sabine Petermann, Leiterin des Tierschutzes im Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES). Denn durch die Betäubung hat das Tier kein Schmerzempfinden mehr. Die Tiere verlieren so vor dem Schächtschnitt das Bewusstsein und damit das Schmerzempfinden, leben aber noch, wenn die Schächtung durchgeführt wird. "Diese Lösung wird dem Schutz der Tiere ebenso gerecht, wie den religiösen Vorschriften des Islams, und wird von den meisten islamischen Glaubensgemeinschaften auch akzeptiert", meint Dr. Sabine Petermann.
Wenn eine vom Veterinäramt genehmigte Elektrokurzzeitbetäubung angewendet wird, können die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Schlachtverordnung eingehalten werden. "Dem Tier bleiben mit dieser Form der Betäubung mit Sicherheit unnötige Qualen erspart", erläutert Petermann.
Ein Schlachten ohne vorherige Betäubung, d.h. auch ohne Kurzzeitbetäubung, ist nur auf Antrag und mit vorheriger Ausnahmegenehmigung des örtlich zuständigen Veterinäramtes erlaubt. Allerdings nur, wenn die Religion das Schächten zwingend vorschreibt oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagt. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2003, Aktenzeichen 1 BvR 1783/99, muss "substantiiert und nachvollziehbar" dargelegt werden, dass "zwingende religiöse Vorschriften den Verzehr nicht geschächteter Tiere" verbieten. Außerdem muss die notwendige Sachkunde nachgewiesen werden und alle genehmigten Schlachtungen ohne Betäubung sind vom zuständigen Veterinäramt zu überwachen.
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