Artikel-Informationen
erstellt am:
10.09.2004
zuletzt aktualisiert am:
11.06.2010
Bunte Schirmchen aufgesteckt auf Lebensmitteln müssen farbecht sein. Eine Untersuchung der sogenannten Party-Picker des Instituts für Bedarfsgegenstände des Niedersächsischen Lan-desamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) in Lüneburg hat jedoch ergeben, dass zehn von 63 Proben, also ca. 15%, deshalb beanstandet werden mussten. Grundsätz-lich darf ein Bedarfsgegenstand nicht auf ein Lebensmittel abfärben, sofern es sich nicht um Lebensmittelfarbe handelt.
Nicht nur in der Sommerzeit finden bunte Party-Picker zur Dekoration von Eisbechern, Cocktails oder von beispielsweise kalten Platten vielfache Verwendung. Die Party-Picker sind mit bunten Papier-Dekorationen z.B. Papierschirmchen, Papierfiguren oder Papierblumen fantasievoll verziert. Ein direkter Kontakt der Papierdekoration mit den Lebensmitteln wie Eis, Sahne, Früchte, Käse, Fleischerzeugnisse und Salaten ist dabei allerdings nicht immer ausgeschlossen.
Diese Art der Papierdekoration unterliegt in ihrer Beurteilung dem Lebensmittel-, und Bedarfsgegenständegesetz. Danach müssen Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt aus Papier farbecht sein.
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10.09.2004
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11.06.2010