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Anbindehaltung von Pferden auch in Niedersachsen verboten

Die dauerhafte Anbindehaltung von Pferden ist mit Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) vom 10. März 2003 als eine den Anforderungen des Tierschutzgesetzes nicht entsprechende Haltung eingestuft worden. Bis spätestens 31. März 2004 müssen bestehende Ständerhaltungen in tiergerechte Haltungssysteme umgewandelt werden, d.h. es sind zumindest Boxen entsprechend der BML-Leitlinien einzurichten. Bei einem normal großen Pferd von 1,67 wird heute eine Boxengröße von 3 m x 4 m empfohlen. Wenn möglich, sollten Pferde jedoch in Gruppen gehalten werden und ganzjährig einen Auslauf bzw. Paddock nutzen können. Die Übergangsfrist kann aber nur dann beansprucht werden, wenn die für Anbindehaltungen geltenden Mindestanforderungen erfüllt sind. Künftig ist nur noch die vorübergehende Anbindung, z.B. bei Turniereinsätzen oder tierärztlicher Behandlung, erlaubt.

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