Allgemeinverfügung zur Verwendung von nicht-ökolgischen Eiweißfuttermitteln für adultes Geflügel und adulte Schweine
Auf der Grundlage des Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2146 (Amtsblatt L428 vom 13.12.2020) in Verbindung mit Artikel1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1450 vom 27.06.2022 (Amtsblatt L228 vom 02.09.2022) wird der nachstehende Beschluss bekannt gegeben:
- Die Allgemeinverfügung zur Verwendung von nicht-ökologischen Eiweißfuttermitteln für adultes Geflügel und adulte Schweine vom 04.08.2022, zuletzt geändert am 06.09.2022, wird aufgehoben.
- Der Einsatz nicht ökologischer Eiweißfuttermittel in der Herstellung von Futtermitteln für adulte Schweine und adultes Geflügel sowie die Auslieferung ist zum 30.11.2022 zu beenden.
- Die Verfütterung von Futtermitteln, die unter Einsatz nicht-ökologischer Eiweißfuttermittel gem. Ziffer 2 erzeugt wurden, ist bis zum 31.12.2022 zulässig.
- Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet, soweit nicht bereits kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung aufgehoben ist.
- Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Röverskamp 5
26203 Wardenburg
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