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Geflügelfleisch

Zur Vereinfachung des Handelsverkehrs gibt es Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch. Sie sollen den Markt transparenter machen. Sie gelten für bestimmte Kategorien von Geflügelfleisch von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern und Perlhühnern. Innerhalb der EU darf Geflügelfleisch nur vermarktet werden, das diesen Normen entspricht und keiner Behandlung mit Ausnahme einer Kältebehandlung unterworfen wurde.

Prüfer des Fachdezernates Marktüberwachung kontrollieren die Qualität des Geflügelfleisches und die Einhaltung der Mindestbedingungen bei den Erzeugern von Geflügel, die für die Verwendung von Angaben über die Haltungsform (zum Beispiel bäuerliche Freilandhaltung, Freilandhaltung, extensive Bodenhaltung) zugelassen sind. Ferner wird auf allen Handelsstufen die korrekte Kennzeichnung von Geflügelfleisch (frisch, gefroren, tiefgefroren), Geflügelteilstücken, Geflügelfleisch in Fertigpackungen sowie nicht in Fertigpackungen kontrolliert. Es wird außerdem bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen der Wassergehalt geprüft, der einen bestimmten technisch unvermeidbaren Wert nicht überschreiten darf.

Verstöße gegen die geltenden Rechtsvorschriften werden mit Verwarnungen oder Bußgeldern geahndet. Gegebenenfalls wird auch geprüft, ob dem Betrieb die Registrierung für die Erzeugung von Geflügel aus besonderen Haltungsformen entzogen werden sollte.

Erzeugung

Geflügelfleisch aus besonders dafür zugelassenen Betrieben kann mit zusätzlichen Angaben versehen sein.

a) "Gefüttert mit ...Prozent..."
Die Angabe ist nur zulässig wenn

  • mindestens 65 Prozent Getreide in der Mastration ist, wobei Getreidenebenerzeugnisse einen Anteil von maximal 15 Prozent nicht überschreiten dürfen. Wird auf ein spezifisches Getreide hingewiesen, muss der Anteil dieses Getreides mindestens 35 Prozent, bei Mais 50 Prozent ausmachen;
  • mindestens fünf Prozent Hülsenfrüchte beziehungsweise Blattgemüse in der Mastration ist;
  • mindestens fünf Prozent Milcherzeugnisse in der Ausmastration verfüttert werden.

b) "extensive Bodenhaltung"
Die Angabe dieser Haltungsform ist nur zulässig, wenn in dem Betrieb eine bestimmte Besatzdichte nicht überschritten wird und das Geflügel nicht vor einem festgesetzten Mindestalter geschlachtet wird.

c) "Freilandhaltung"
Die Angabe "Geflügel aus Freilandhaltung" ist nur zulässig, wenn die Tiere zumindest während der Hälfte ihrer Lebenszeit bei Tag ständigen Zugang zu vorwiegend begrünten Freiluft-Ausläufen (je nach Tierart mit einer entsprechend vorgeschriebenen Quadratmeter-Zahl) hatten und eine bestimmte Besatzdichte nicht überschritten wurde. Außerdem muss das Futter mindestens 70 Prozent Getreide enthalten.

d) "bäuerliche Freilandhaltung"
Die Angabe dieser Haltungsform ist nur zulässig, wenn eine bestimmte Besatzdichte, Größe der Ställe und Tierzahl nicht überschritten wird. Das Geflügel muss ab einem bestimmten Alter bei Tag ständigen Zugang zu einem vorwiegend begrünten Freiluft-Auslauf (mit einer festgelegten Quadratmeter-Zahl pro Tier) haben. Ferner müssen die Tiere von einer anerkannt langsam wachsenden Rasse sein und mit Mastfutter gefüttert werden, das zu mindestens 70 Prozent aus Getreide besteht. Auch für diese Tiere gilt, dass sie nicht vor einem bestimmten Alter geschlachtet werden dürfen.

e) "bäuerliche Freilandhaltung – Unbegrenzter Auslauf"
Zusätzlich zu den Mindestbedingungen für die bäuerliche Freilandhaltung ist dem Geflügel in bäuerlicher Freilandhaltung – Unbegrenzter Auslauf bei Tage ein flächenmäßig unbegrenzter Auslauf zu gewähren.

Schlachthöfe

Schlachthöfe bedürfen zur Verwendung der Angabe einer besonderen Haltungsform einer besonderen Zulassung. Diese Schlachthöfe führen je nach Haltungsform Buch über Name und Anschrift der Geflügelerzeuger, die nach entsprechender Kontrolle durch die zuständige nationale Behörde zugelassen werden, sowie über die Zahl der von den einzelnen Erzeugern je Durchgang gehaltenen Tiere.

Folgende Schlachthöfe sind in Niedersachsen für die Angabe einer besonderen Haltungsform zugelassen:


Name

Adresse

Zulassungs-nummer

Angabe

Tierart

Heidemark Mästerkreis GmbH & Co.KG
Lether Gewerbestraße 2
26197 Ahlhorn
DE-NI
10067

Extensive Bodenhaltung

Puten
Emsland Frischgeflügel GmbH
Im Industriepark 1
49733 Haren – OT Hüntel

DE-NI
10021
Extensive Bodenhaltung
Hähnchen
Celler Land Frischgeflügel GmbH & Co.KG
Trannberg 1
29323 Wietze
DE-NI
11021
Extensive
Bodenhaltung
Hähnchen

Land- und Biogeflügelschlachterei Hemmoor GmbH
Im Hemm 15
21745 Hemmoor
DE-NI
17617
Alle
Alle
Geflügel Meyer GmbH & Co. KG
Bührener Ring 18
49661 Cloppenburg
DE-NI
10258
Gefüttert mit 70% Getreide
Freilandhaltung

Enten
Geflügel Meyer GmbH & Co. KG
Bührener Ring 18
49661 Cloppenburg
DE-NI
10258
Gefüttert mit 70% Getreide
Bäuerl. Freilandhaltung
Gänse
Schülke - Enten & Gänse
Im Eichengrund 6
26903 Surwold
451-051- 96-G

Bäuerl. Freilandhaltung

Enten
Gänse Hähnchen

Verzeichnis der zugelassenen Schlachthöfe gem. Art. 12 Abs. 1 VO 543/2008



Vermarktung

Geflügelfleisch im Sinne der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch wird in die Handelsklassen "A" oder "B" eingestuft. Die richtige Kennzeichnung von zum Verkauf angebotenem Geflügelfleisch wird von den Prüfern des LAVES überprüft.


So ist bei frischem Geflügelfleisch das Verbrauchsdatum anzugeben.
Bei Geflügelfleisch in Fertigpackungen sind auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett folgende Angaben anzubringen:

  • Handelsklasse, "A" oder "B",
  • bei frischem Geflügelfleisch Gesamtpreis und Preis je Gewichtseinheit auf der Einzelhandelsstufe,
  • Angebotszustand (frisch, gefroren, tiefgefroren) und die empfohlene Lagertemperatur,
  • Zulassungsnummer des Schlacht- beziehungsweise des Zerlegungsbetriebes,
  • bei aus Drittländern eingeführtem Geflügelfleisch die Angabe des Herkunftslandes.

Bei nicht in Fertigpackungen angebotenem Geflügelfleisch sind folgende Angaben zu machen:

  • Handelsklasse, "A" oder "B",
  • Preis je Gewichtseinheit auf der Einzelhandelsstufe,
  • Angebotszustand (frisch, gefroren, tiefgefroren) und die empfohlene Lagertemperatur,
  • Zulassungsnummer des Schlacht- beziehungsweise des Zerlegungsbetriebes,
  • bei aus Drittländern eingeführtem Geflügelfleisch die Angabe des Herkunftslandes.

Geflügelfleisch - Fremdwasserkontrollen
Gefrorene und tiefgefrorene Hähnchen, Puten und Hähnchen- und Putenteilstücke dürfen in der Gemeinschaft nur vermarktet werden, wenn ihr Wassergehalt einen bestimmten technisch unvermeidbaren Wert nicht überschreitet.
Sowohl in den Schlachthöfen als auch im Handel wird dieser Fremdwassergehalt regelmäßig kontrolliert.

Geflügelfleisch - Qualitätskontrolle
Geflügelschlachtkörper, die unter die Verordnung über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch fallen, dürfen nur in die Handelsklassen A und B eingestuft werden, wenn sie die folgenden Mindestanforderungen erfüllen:

  • ganz (unter Berücksichtigung der Herrichtungsform),
  • sauber, frei von sichtbaren Fremdstoffen, Schmutz und Blut,
  • frei von Fremdgeruch,
  • frei von sichtbaren Blutspuren, es sei denn, sie sind klein und unauffällig,
  • frei von herausragenden gebrochenen Knochen,
frei von starken Quetschungen.
Frisches Geflügelfleisch darf keine Anzeichen früheren Einfrierens aufweisen.

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Küken Bildrechte: © Jose Manuel Gelpi - Fotolia.com

Das Prinzip Bruderhahn

Als Alternative zum Töten der männlichen Küken gibt es seit einiger Zeit das Prinzip Bruderhahn, bei dem die „Brüder“ der Legehennen aufgezogen, gemästet und als Geflügelfleisch vermarktet werden. Es gibt mittlerweile verschiedene gleichgeartete Projekte. mehr
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