Tierimpfstoffe
Allgemeines
Tierimpfstoffe enthalten abgeschwächte oder abgetötete Krankheitserreger und werden zur Prophylaxe gegen weit verbreitete Tierkrankheiten bei Heim- und Nutztieren eingesetzt.
Eine Schutzimpfung stellt eine kontrollierte künstliche Infektion dar, die keine oder nur eine geringe Impfreaktion auslöst. Die Tiere erkranken nicht, jedoch lernt der Körper gegen die Erreger Antikörper zu bilden. So ist er gegen spätere natürliche Infektionen geschützt.
Tierimpfstoffe sind insbesondere zur Prophylaxe gegen Viruserkrankungen von Bedeutung, da diese bislang noch nicht mit Tierarzneimitteln behandelt werden können. Aber auch Impfungen gegen bakterielle beziehungsweise sogar parasitäre Erkrankungen gewinnen an Bedeutung, da so der Einsatz von Tierarzneimitteln bei Nutztieren reduziert werden kann.
Tierimpfstoffe gehören zwar einerseits zu den Arzneimitteln, werden andererseits aber durch das Tiergesundheitsgesetz reglementiert. Aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung kann die Anwendung von Impfungen gegen anzeigepflichtige Tierkrankheiten angeordnet oder verboten werden.
Die Vorschriften für die Herstellung von Impfstoffen sind besonders streng, da bei der Herstellung mit lebenden Krankheitserregern gearbeitet wird. Tierimpfstoffe bedürfen nicht nur einer Zulassung, sondern jede hergestellte Charge eines zugelassenen Tierimpfstoffes muss nochmals durch die zuständige Behörde freigegeben werden. Für diese Aufgaben ist das Paul-Ehrlich-Institut zuständig. Dieses Institut veröffentlicht regelmäßig eine Liste aller in Deutschland zugelassenen Tierimpfstoffe.
In Ausnahmefällen dürfen Tierimpfstoffe ohne Zulassung nur für die Verwendung in einem bestimmten Tierbestand hergestellt werden. Diese Tierimpfstoffe dürfen nur mit Erregern aus diesem Tierbestand hergestellt werden und dürfen ausschließlich inaktivierte Erreger enthalten. In diesen Fällen wird von bestandsspezifischen Tierimpfstoffen gesprochen.
Seit 2009 ist das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) für die Überwachung der Einführer, Hersteller, Prüflabore und Großhändler von immunologischen Tierarzneimitteln und In-vitro-Diagnostika gemäß Paragraf 2 Nummer 17 des Tiergesundheitsgesetzes zuständig, Immunologische Tierarzneimittel schließen neben Tierimpfstoffen bestimmte Sera und Antigene zur Anwendung bei Tieren ein.
Grundsätzlich dürfen immunologische Tierarzneimittel nur durch den Tierarzt angewendet werden. Mit Inkrafttreten der Tierimpfstoff-Verordnung zum 31. Oktober 2006 kann allerdings ein gewerbsmäßiger oder berufsmäßiger Tierhalter immunologische Tierarzneimittel anwenden, wenn sein betreuender Tierarzt dies vor der Abgabe des immunologischen Tierarzneimittels bei der zuständigen Behörde angezeigt hat und darüber hinaus noch weitere Bedingungen erfüllt sind (Paragraf 44 Tierimpfstoff-Verordnung).
Seit der Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung vom 31. März 2020 dürfen Trinkwasserimpfstoffe gegen die Newcastle-Krankheit (ND) nun auch an nicht gewerbs- oder berufsmäßige Halterinnen und Halter von Geflügel (Hobbyhalter) abgegeben werden. Hierbei gelten jedoch dieselben Anforderungen für die Abgabe und Anwendung des Impfstoffes wie für gewerbs- oder berufsmäßige Halter (siehe Paragraf 44 Absatz 1 a Tierimpfstoff-Verordnung). Die Voraussetzungen wurden in den „Informationen für Hobbyhalter von Geflügel zur Impfung gegen die Newcastle-Krankheit“ zusammengefasst. die zuständigen Behörden für die Entgegennahme von Anzeigen gemäß Paragraf 44 Tierimpfstoff-Verordnung sind in Niedersachsen die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover.
Informationen zum Eintragen von Impfungen in den EU-Heimtierausweis für Tierärzte
Seit dem 29. Dezember 2014 muss für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitend transportiert werden, ein neuer EU-Heimtierausweis nach einheitlichem Muster mitgeführt werden. Gesetzliche Grundlage hierfür sind die Verordnung (EU) Nummer 576/2013 und die Durchführungsverordnung (EU) Nummer 577/2013.
Vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellte Ausweise behalten ihre Gültigkeit, solange das betreffende Tier lebt.
Hier finden Sie wichtige Bestimmungen inklusive der Neuerungen seit dem 1. Juli 2020 aufgeführt:
Bezug des EU-Heimtierausweises durch den Tierarzt
Ausstellung des EU-Heimtierausweises, Kennzeichnung der Tiere
Allgemeine Hinweise zur Tollwut-Impfung
Erforderlicher Impfschutz beim Verbringen von Heimtieren innerhalb der EUBezug des EU-Heimtierausweises durch den Tierarzt
Änderung bei Bezug und Ausgabe von Heimtierausweisen ab 01. Juli 2020
Niedergelassene Tierärzte müssen für die Ausstellung durch die zuständige Behörde (in Niedersachsen die Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte) ermächtigt sein.
Nach EU-Verordnung (EU) Nummer 576/2013 (Artikel 23) hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass Blankoausweise nur an ermächtigte Tierärzte ausgegeben werden.
Gemäß VO(EU) 576/2013 Artikel 23 Absatz 1 wurde vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und den obersten Landesbehörden der Bundesländer festgelegt, dass die Registrierung der Tierärztinnen und Tierärzte im Erfassungssystem HI-Tier erfolgt. Das dafür erforderliche Modul „Heimtier-Datenbank“ läuft seit dem 01.Juli 2020 im Realbetrieb. Das bedeutet, dass ein Bezug von Heimtierausweisen ab dem 01. Juli 2020 nur noch dann möglich ist, wenn beziehende Tierärztinnen und Tierärzte in der HI-Tier-Datenbank registriert sind und gleichzeitig eine Ermächtigung zur Ausgabe von Heimtierausweisen vorliegt.
Weitere Informationen zum Bezug der EU-Heimtierausweise über die HI-Tier-Datenbank finden Sie unter dem folgenden Link:
Tierseucheninfo: Änderung bei Bezug und Ausgabe von Heimtierausweisen ab 01.07.2020
Ausstellung des EU-Heimtierausweises, Kennzeichnung der Tiere
Voraussetzung für die Ausstellung eines EU-Heimtierausweises durch den ermächtigten Tierarzt ist die eindeutige Kennzeichnung des Tieres.
Für Tiere, die nach dem 03. Juni 2011 gekennzeichnet wurden, ist dieses mittels Implantation eines Mikrochips (ISO-Norm 11784 entspricht HDX- oder FDX-B-Übertragung) verpflichtend. Die Ablesung des Transponders hat mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät zu erfolgen.
Für vor dem 03. Juli 2011 gekennzeichnete Tiere ist eine gut lesbare Tätowierung ausreichend. Die Tätowierungsstelle muss gegebenenfalls angegeben werden. Die Angaben zur Kennzeichnung des Tieres sind in Abschnitt III einzutragen.
In Abschnitt I werden die Angaben zur Tierbesitzerin beziehungsweise zum Tierbesitzer eingetragen.
Die Beschreibung des Tieres erfolgt im Ausweis unter Abschnitt II gemeinsam mit der Tierbesitzerin oder dem Tierbesitzer (Name, Art, Rasse, Geschlecht, Farbe, Geburtsdatum, besondere Merkmale).
In Abschnitt IV sind die Angaben zum ermächtigten Tierarzt einzutragen.
Für ausgegebene EU-Heimtierausweise ist eine entsprechende Dokumentation von Seiten der Tierärzte und Tierärztinnen zu führen unter Angabe der Ausweisnummer, Transponder-/Tätowierungsnummer, Ort der Kennzeichnung, Zeitpunkt der Anbringung oder des Ablesens sowie Name und Kontaktinformationen der Tierhalterin oder des Tierhalters. Diese Daten können nach Einverständniserklärung des Tierhalters in der HI-Tier-Datenbank oder auch in der praxiseigenen Dokumentation erfasst werden. Sie sind für mindestens drei Jahre aufzubewahren (Artikel 22 Absatz 3 der VO (EU) Nummer 576/2013).
Allgemeine Hinweise zum Ausfüllen
Unverzichtbar vor jedem Neueintrag oder einem Übertragen von Daten zum Beispiel aus einem gelben Impfpass in den EU-Heimtierausweis ist die Kontrolle der Kennzeichnung des Tieres und der gleichzeitige Abgleich der Daten mit den Angaben im Ausweis! Bei der Erstkennzeichnung ist grundsätzlich das entsprechende Datum und bei einem Übertrag der Kennzeichnung das Ablesedatum der Identifikation im Abschnitt III zu vermerken.
Die Besitzerdaten, welche unter Abschnitt I erfasst werden, müssen durch Unterschrift des Tierhalters / der Tierhalterin bestätigt werden.
Wenn alle Felder in Abschnitt I für die Angabe der Besitzerin oder des Besitzers voll sind, muss ein neuer Ausweis ausgestellt werden. Die Felder dürfen nicht überklebt werden.
Grundsätzlich muss eine Züchterin oder ein Züchter als erste Besitzerin beziehungsweise erster Besitzer eingetragen werden.
Zu den persönlichen Daten des ermächtigten Tierarztes unter Abschnitt IV gehört jetzt zusätzlich auch eine E-Mail-Adresse. Abschließend hat eine Unterschrift des ermächtigten Tierarztes zu erfolgen.
Für Angaben zu Impfungen und/oder Behandlungen muss das Tagesdatum mit vierstelliger Jahreszahl eingetragen werden.
Muss das Geburtsdatum des Tieres geschätzt werden, kann als Tagesdatum 01.01. angegeben werden.
Für Tiere, die bereits gekennzeichnet und geimpft sind, kann die Tierärztin oder der Tierarzt die entsprechenden Angaben vom gelben nationalen Impfpass in den neuen EU-Heimtierausweis übertragen. Das Übertragen der Tollwutimpfung entfällt nach Anhang III Nummer 2 d der Verordnung (EU) Nummer 576/2013, wenn das Datum der Impfung vor dem Datum der Kennzeichnung liegt, da diese nur Gültigkeit hat, wenn sie nach dem Zeitpunkt des im EU-Heimtierausweis angegebenen Ablese- oder Anbringungsdatums der Identifikation erfolgt ist.
Eine Übertragung von Impfeinträgen aus dem alten EU-Heimtierausweis in das neue Format ist nicht notwendig, da der vor dem 29. Dezember2014 ausgestellte EU-Heimtierpass seine Gültigkeit behält.
Bei Behandlungen gegen Parasiten, insbesondere der Echinokokkose, muss neben dem Datum auch die Uhrzeit der Behandlung angegeben werden.
Zur Sicherung der Daten ist die Seite mit den Angaben zur Kennzeichnung des Tieres vom Tierarzt mittels einer transparenten Laminierung zu versiegeln. Dies betrifft ebenso die Aufkleber mit Informationen zum Tollwut-Impfstatus.
Hier wird zusätzlich empfohlen, einer nachträglichen Manipulation in den alten Impfpässen vorzubeugen und diese ebenfalls zu laminieren. Möglich ist auch ein Abzeichnen beziehungsweise Abstempeln der entsprechenden Aufkleber.
Wie die Korrektur von Fehleinträgen zu handhaben ist, wird in der Verordnung nicht geregelt. Es ist empfehlenswert, diese deutlich mit Datum und Unterschrift zu kennzeichnen. Eine Verwendung von Tippex, Radiergummi oder ähnlichem sollte vermieden werden.
Spezielle Hinweise zur Tollwut-Impfung
Die Eintragung der Tollwut-Impfung erfolgt im Abschnitt V. Hier sind drei Daten anzugeben: „Impfdatum“, „Gültig ab“ (nur bei Erstimpfung beziehungsweise bei verspäteter Auffrischungsimpfung) und „Gültig bis“.
Nach Anhang III der Verordnung (EU) Nummer 576/2013 müssen unter anderem folgende Anforderungen erfüllt sein:
- Das Heimtier (Hund, Katze, Frettchen) ist zum Zeitpunkt der Impfung mindestens zwölf Wochen alt.
- Die Impfung ist durch einen ermächtigten Tierarzt vorzunehmen.
- Der Impfstoff muss zugelassen sein. Es darf kein einfach modifizierter Lebendimpfstoff sein.
- Der Zeitpunkt der Tollwutimpfung liegt nicht vor dem Zeitpunkt der Anbringung beziehungsweise Ablesung des Transponders oder der Tätowierung, der im entsprechenden Abschnitt des Ausweises angegeben ist (Datum unter Abschnitt III). Für einen vollständig wirksamen Impfschutz müssen mindestens 21 Tage nach Abschluss des vom Hersteller für die Erstimpfung vorgeschriebenen Impfprotokolls verstreichen. Impfungen von Welpen im Alter von unter zwölf Wochen können keine Gültigkeit erlangen.
- Die Gültigkeitsdauer der Impfung beginnt, wenn der vollständige Impfschutz vorhanden ist. Sie muss schriftlich vermerkt werden. Für die Gültigkeit kann längstens die Impfschutzdauer angegeben werden, die laut Herstellerangaben für den jeweiligen Impfstoff gilt. Eine kürzere Wirkdauer dann aus fachlichen Gründen vom Tierarzt festgelegt werden.
- Eine Auffrischungsimpfung gilt als Erstimpfung, wenn sie nicht innerhalb des genannten Gültigkeitszeitraumes der vorausgehenden Impfung erfolgt. Hier wären wieder 21 Tage bis zum Beginn der Gültigkeitsdauer des Impfschutzes zu berücksichtigen.
Erforderlicher Impfschutz beim Verbringen von Heimtieren innerhalb der EU
Übersicht über die Wirkdauer der Tollwut-Komponente (PEI, Stand Januar 2019):
Bezugsquellen für den EU-Heimtierausweis:
Informationen für Tierhalter:
Haustierregister beim Deutschen Tierschutzbund
Rechtsverordnungen:
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013
Informationen für Hobbyhalter von Geflügel zur gesetzlich vorgeschriebenen Impfung gegen die Newcastle-Krankheit - nicht barrierefrei (PDF, 0,361 MB)
Muster Impfkontrollbuch - nicht barrierefrei (PDF, 0,407 MB)
Muster für die Anzeige einer Impfstoffabgabe nach § 44 Tierimpfstoff-Verordnung (PDF nicht barrierefrei, 0,02 MB)
Allgemeine Informationen zur Bestellung eines Impfstoffes aus dem EU-Ausland - nicht barrierefrei
(PDF, 0,44 MB)
RVA-Impfeinwilligung für Züchter - nicht barrierefrei
(PDF, 0,33 MB)
Informationen zum EU-Heimtierausweis - nicht barrierefrei
(PDF, 0,16 MB)