Health-Claims
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel: Eine "gesundheitsbezogene Angabe" ("Claim") ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nur zulässig, wenn eine zugelassene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.
Smoothies – neue Trends
Das Lebensmittel- und Veterinärinstitut Braunschweig/Hannover des LAVES hat im Jahr 2021 am Standort Braunschweig 17 „Smoothies“ in Fertigpackungen untersucht und die Kennzeichnung überprüft.
Kennzeichnung und Inhaltsstoffe
Smoothie statt Obst und Gemüse?
Was sind Smoothies?
Sie sind aus den Kühlregalen im Supermarkt nicht mehr wegzudenken – die Smoothies. Erhältlich sind sie in verschiedenen Farben und Geschmacksrichtungen. Die eigene Zubereitung von Smoothies ist simpel, je nach Belieben wird Obst und rohes Gemüse in einen Mixer gegeben und so lange zerkleinert, bis eine Konsistenz entsteht, die gut getrunken werden kann. Smoothies im Supermarkt werden überwiegend aus Fruchtmark beziehungsweise -püree hergestellt und als „Ganzfruchtgetränke“ beschrieben.
Während der klassische Smoothie überwiegend Obst enthält, nehmen auch Produkte mit einem deutlichen Gemüseanteil immer weiter zu. Für die „grünen Smoothies“ sind Gemüsezutaten wie Spinat, Grünkohl, Gurke oder Blattgemüse üblich. Damit das Ganze nicht bitter schmeckt, werden häufig süße Obstsorten – wie Äpfel oder Bananen – hinzugefügt.
Kennzeichnung und Inhaltsstoffe
Für Smoothies gibt es keine lebensmittelrechtliche Definition. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen sich bei Smoothies in Fertigpackungen über die beschreibende Bezeichnung und das jeweilige Zutatenverzeichnis selbst informieren. Hier darf es aber nicht durch unzutreffende Fruchtabbildungen oder Hinweise zu Täuschungen kommen. Die beschreibende Bezeichnung muss das Erzeugnis hinreichend charakterisieren. In der Gastronomie besteht die Möglichkeit, die genaue Zusammensetzung zu erfragen.
Lebensmittel in Fertigpackungen unterliegen kennzeichnungsrechtlichen Vorschriften. Auf jeder Packung muss eine Bezeichnung oder eine Beschreibung des Lebensmittels aufgeführt sein, die es Verbrauchern ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden. Lebensmittelrechtlich ist die Angabe "Smoothie" nur eine Phantasiebezeichnung und ohne eine Ergänzung nicht ausreichend. Eine zusätzliche Bezeichnung oder eine Beschreibung ist unbedingt erforderlich. Zusätzlich ist die Angabe eines Zutatenverzeichnisses erforderlich. Alle Zutaten sind in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtanteiles aufzuführen. Verbraucher haben somit die Möglichkeit, die Produkte hinsichtlich ihrer Zusammensetzung zu unterscheiden und zu erkennen, ob dem Erzeugnis Zusatzstoffe zugesetzt worden sind. Weiterhin müssen Zutaten, die durch Abbildungen oder Hinweise in der Bezeichnung des Lebensmittels besonders hervorgehoben werden, mit ihrem prozentualen Mengenanteil aufgeführt werden. |
Smoothies gelten allgemein als ein sehr „gesundes" Lebensmittel. Deshalb werben Hersteller gerne mit allgemeinen gesundheitsbezogenen Angaben. Dies ist jedoch nach den rechtlichen Vorschriften nur unter Angabe eines zugelassenen „Claims" möglich, sofern die Zusammensetzung die Auslobung zulässt.
Grüne Smoothies
Zur Herstellung der grünen Smoothies werden meist frische pflanzliche Zutaten, das heißt überwiegend ungekochtes Gemüse, verwendet. Viele dieser Gemüsesorten weisen von Natur aus einen hohen Oxalsäuregehalt auf, der beim Kochen dieser Lebensmittel in das Kochwasser übergeht und somit reduziert wird. Bei einem rohen Smoothie verbleibt die Oxalsäure jedoch in dem Getränk. Spinat und einige Salate können zusätzlich hohe Gehalte an Nitrat aufweisen.
Die flüssige Konsistenz der grünen Smoothies ermöglicht den Verzehr großer Mengen dieser Gemüsesorten, sodass es nicht ausgeschlossen ist, dass Verbraucherinnen und Verbraucher durch diese veränderten Verzehrsgewohnheiten große Mengen an Oxalsäure und Nitrat zu sich nehmen. Der Verzehr hoher Gehalte an Oxalsäure steht im Verdacht, die Bildung von Blasen- und Nierensteinen zu begünstigen. Nitrat kann im Körper zu Nitrit reduziert werden und zur Bildung von Nitrosaminen beitragen. Der rechtlich festgelegte Höchstgehalt für Nitrat in Trinkwasser beträgt 50 Milligramm je Liter, für Spinat 3.500 Milligramm je Kilogramm. Rechtliche Höchstgehalte liegen für Smoothies nicht vor.
Untersuchungen des LAVES
Da es keine lebensmittelrechtliche Definition für Smoothies gibt, ist eine Vielfalt an Variationen möglich. Die im Lebensmittel- und Veterinärinstitut Braunschweig/Hannover des LAVES untersuchten Proben enthielten unter anderem Blattgemüse, Gurkenpüree, Spinat oder Brennnessel-Extrakt. Weitere Erzeugnisse enthielten neben den Fruchtanteilen einen Zusatz von Honig, fettarmer Milch, Haferflocken, Ingwerpüree, Leinsamen, Cashewkernen, Kokosmilch, Matcha-Tee (pulverisierter grüner Tee), Kräuter-Tees, Guarana oder auch einen Vitaminzusatz.
Im Jahr 2021 hat das Institut am Standort Braunschweig 17 Smoothies in Fertigpackungen auf deren Zusammensetzung und Kennzeichnung hin untersucht. Die Zusammensetzung dieser Erzeugnisse ist sehr heterogen und wird in vielen Fällen der ursprünglichen Bezeichnung „Ganzfruchtgetränk“ nicht mehr gerecht. Bei der überwiegenden Anzahl der Erzeugnisse handelt es sich um Getränke aus Fruchtsaft mit einem hohen Fruchtmarkanteil und gegebenfalls weiteren Zusätzen. Die Verbraucher sind somit bei dieser Produktgruppe besonders gefordert, sowohl die beschreibende Bezeichnung als auch das Zutatenverzeichnis genau zu lesen. Folgende Beschreibungen zeigen die große Variabilität: „Getränk aus 65 Prozent Mehrfruchtsaft und 34 Prozent Mehrfruchtpüree mit Leinsaat und Guarana“ „Mehrfrucht-Kokosgetränk“, „Zubereitung aus Früchten, Blattgemüse und Fruchtsaft“, „Mischung aus püriertem Obst und Gemüse, Fruchtsaft Leinsamen und Spirulina- und Pflanzenextrakten, angereichert mit Vitaminen“. Dem Verbraucher muss weiterhin bewusst sein, dass Produkte mit einem Zusatz von Matcha-Tee oder Guarana das Alkaloid Koffein enthalten und Erzeugnisse mit Kokosmilch anstelle von Kokosnusssaft (Kokoswasser) einen Fettgehalt aufweisen. Beides sind Inhaltsstoffe, die in einem Frucht- und Gemüseerzeugnis eher nicht zu erwarten sind.
Nach dem analytischen Befund waren alle Erzeugnisse unauffällig. Drei Proben wiesen einen Kennzeichnungsmangel auf.
Frühere Untersuchungen
Im Jahr 2017 wurden 21 frisch hergestellte Obst- und/oder Gemüsesmoothies sowie 13 pflanzliche Pulver, die unter anderem als Zutat für Smoothies oder Säfte verwendet werden, mikrobiologisch untersucht. Dabei wurden die frisch hergestellten Smoothies vor allem auf pathogene Bakterien wie Listeria monocytogenes, Salmonellen und Verotoxin bildende E. coli (VTEC) analysiert. Die pulverförmigen Smoothiezusätze dagegen insbesondere auf VTEC und Bacillus cereus sowie vereinzelt auf weitere mikrobiologische Parameter.In zwei Proben wurde VTEC nachgewiesen. Es handelte sich um einen frisch hergestellten Smoothie aus Spinat, Apfelsaft, Ananas, Pfirsich und Banane sowie ein getrocknetes pflanzliches Pulver aus Brennnessel, Löwenzahn und Gerstengras. Darüber hinaus wurden in den pflanzlichen Pulvern häufig präsumtive Bacillus cereus nachgewiesen. In zwei Fällen besaßen die Keime das Bildungsvermögen für das diarrhöische Toxin.
Die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass die als „gesund“ empfundenen Obst- und Gemüsesmoothies und pflanzliche Pulvermischungen auch Krankheitserreger enthalten können.
Im Jahr 2016 wurden 10 Proben grüner Smoothies auf ihren Oxalsäure- und Nitratgehalt untersucht. Der analytisch ermittelte Oxalsäuregehalt lag zwischen 10 und 311 Milligramm pro Liter (Median 78 Milligramm pro Liter) und der Nitratgehalt zwischen 35 und 486 Milligramm je Liter (Median 208 Milligramm pro Liter). Diese Werte wurden als unbedenklich beurteilt. Für eine Risikoeinschätzung ist jedoch eine größere Datenmenge erforderlich.
Im Jahr 2015 wurden insgesamt 28 Proben grüner Smoothies untersucht. Bei 16 Proben wurden Verstöße festgestellt, die sich unter anderem auf unzureichende Bezeichnungen (zehn der Proben) und unzulässige gesundheitsbezogene Angaben (sieben) bezogen.
Smoothie statt Obst und Gemüse?
Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung e. V. empfiehlt, fünfmal am Tag eine Portion Obst oder Gemüse zu verzehren, das entspricht etwa 650 Gramm Obst und Gemüse pro Tag. Darauf nehmen einige Hersteller der Smoothies Bezug und preisen den Inhalt einer Verpackung als Ersatz für eine Portion Obst oder Gemüse an. Smoothies sind jedoch kein frisches Obst oder Gemüse, sondern verarbeitete, industriell hergestellte und in der Regel erhitzte Produkte.Aus wissenschaftlicher Sicht wird dazu angemerkt, dass ein verarbeitetes Erzeugnis niemals frisches Obst und Rohkost ersetzen kann, insbesondere, da in den meisten Fällen nicht die gesamte Frucht einschließlich der Schale verarbeitet wird und somit wichtige sekundäre Pflanzeninhaltstoffe verloren gehen. Ein weiterer Nachteil ist, dass Smoothies im Gegensatz zum frischen Obst nicht gekaut werden müssen und dadurch der Sättigungseffekt später eintritt, wodurch die Gefahr entsteht, dass man zu viel Nahrung zu sich nimmt. Zudem kann frisches Obst und Gemüse saisonal eingekauft werden. Smoothies stellen jedoch auch eine schnelle und unkomplizierte Art des Verzehrs von Obst dar und sind inzwischen als "Convenience-Produkt" im Lebensmittelangebot der heutigen Zeit etabliert.
Noch ein Tipp zum Schluss: Smoothies können auch schnell, einfach und günstig mit jeder Art von Obst selbstgemacht werden. Einfach die Früchte vorher grob zerkleinern und dann ab in den Mixer zum Pürieren – gerne auch Milch oder Joghurt hineinmischen.
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