Zulassung von Betrieben
Nach den veterinär- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU benötigen bestimmte Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft in Verkehr bringen wollen, eine Zulassung. Hierzu gehören im Bereich des Rotfleisches (wie Schweine- oder Rindfleisch) und Weißfleisches (Geflügelfleisch) in der Regel Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetriebe. Ebenso müssen manche milch- und fischverarbeitenden Betriebe sowie bestimmte Hersteller von Eiprodukten zugelassen werden. Auch Großküchen wie etwa Kantinen können unter die Zulassungspflicht fallen.
Des Weiteren benötigen Betriebe, die Sprossen herstellen, eine Zulassung. Dies gilt, seit es im Jahr 2011 in Deutschland und in der Europäischen Union zu Erkrankungen durch Shiga-Toxin bildende Escherichia coli (EHEC) kam, wahrscheinlich verursacht durch den Verzehr von Sprossen.
Organisation in Niedersachsen
Das LAVES, speziell das Dezernat 21 „Lebensmittelüberwachung und grenzüberschreitender Handel“, ist in Niedersachsen zuständige Behörde für die Erteilung, das Aussetzen und den Entzug von Zulassungen in diesem Bereich. Gemeinsam mit den kommunalen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden überprüft das LAVES die Zulassungsvoraussetzungen und kontrolliert deren Einhaltung.
Nach jedem Kontrollbesuch wird der überprüfte Betrieb anhand einer Risikobewertung eingestuft und beurteilt. Diese Risikobewertung legt die Überprüfungsfrequenz für den Betrieb fest. So werden Betriebe, in denen in der Vergangenheit keine oder wenige Mängel festgestellt wurden, seltener überprüft als solche, bei denen häufig Mängel auftraten. Auch das Risikopotential der hergestellten Produkte fließt in die Bewertung mit ein. So ist ein Betrieb, der Dauerwaren herstellt, potentiell weniger risikobehaftet als ein Betrieb, der etwa leichtverderbliches Hackfleisch produziert.
Insgesamt sind in Niedersachsen 1.107 Betriebe zugelassen (Stand Juli 2024).