Kernlösemittel DIPN in Verpackungen: 8 von 128 Proben beanstandet
Presseinformation Nr. 063 vom 17. Dezember 2004
Untersucht hatten die Experten des LAVES 128 Proben an Lebensmittelver-packungen für Pizza, Nudeln, Schokoladengebäck, Torten und Getreideflocken. Ergebnis: 8 Proben wurden beanstandet. Sie dürfen gemäß Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (§ 31 LMBG) nicht in den Handel gebracht werden. Im Einzelnen: Fünf Proben Pizzaverpackungen enthielten einen Gehalt von 107,7 bis 232,2 mg/kg. Drei Proben Nudelverpackungen wurden mit einem Gehalt von 113,5 bis 142,9 mg/kg Verpackung beanstandet.
Recyclingpapier wird als Rohstoff für die Herstellung von Bedarfsgegenständen aus Papier und Pappe verwendet. Durch die Nutzung von wieder gewonnenen Fasern – und hier speziell Büroaltpapier als Papierrohstoff – können Lebensmittelverpackungen aus Papier, Karton und Pappe DIPN enthalten. Durch direkten Kontakt oder über die Gasphase (DIPN ist flüchtig), kann das DIPN aus der Verpackung auf das darin verpackte Lebensmittel übergehen. Insbesondere fetthaltige Lebensmittel, wie Schokostreusel, Gebäck oder Pizza mit Käsebelag nehmen DIPN auf, ebenso wie Lebensmittel mit großer Oberfläche – dazu zählen Nudeln, Stärkemehl oder Weizenflocken.
Bereits bei DIPN-Gehalten ab circa 60 mg/kg Verpackungen werden die Hersteller/Verkäufer von der jeweils zuständigen Ordnungsbehörde auf den Sachverhalt hingewiesen und aufgefordert, Maßnahmen zu treffen, um den DIPN-Gehalt weiter zu senken. Von den insgesamt 128 untersuchten Proben wiesen 23 Proben einen Gehalt zwischen 60 bis 100 mg/kg auf.