Weihnachtsgebäck – süß und lecker!
LAVES untersucht Gebäck niedersächsischer Hersteller
Das Lebensmittel- und Veterinärinstitut (LVI) Braunschweig/Hannover des LAVES untersucht regelmäßig Weihnachtsgebäck niedersächsischer Hersteller auf wertbestimmende Bestandteile, Nährwerte, Acrylamid- und Cumaringehalte. Zudem wird die Lebensmittelkennzeichnung überprüft.
Untersuchungsergebnisse des LAVES
Was ist Cumarin?
Was ist Acyrlamid?
Tipps für die Weihnachtsbäckerei?
Untersuchungen des LAVES
Untersuchungsergebnisse 2022
Im Jahr 2022 wurden insgesamt 42 Proben Weihnachtsgebäck von niedersächsischen Herstellern untersucht - darunter klassische Spekulatius, Lebkuchen, Mürbegebäck sowie laktosefreie, glutenfreie und zuckerfreie Weihnachtsplätzchen. Der Fokus lag auf der Überprüfung der wertgebenden Bestandteile (Zusammensetzung und Kennzeichnung) wie zum Beispiel dem Buttergehalt sowie der Nährwertdeklaration.
Die meisten Proben wurden wegen Kennzeichnungsmängeln beanstandet - insgesamt 29 der untersuchten 42 Proben (69 Prozent) wiesen Mängel auf. Unter anderem wurden folgende Abweichungen festgestellt (Mehrfachnennung der Proben sind möglich):
- Bei einer Probe „Butterplätzchen“ wurden neben Butterfett geringe Anteile an anderem Fett nachgewiesen. Feine Backwaren, die in ihrer Bezeichnung die Angabe „Butter“ tragen, werden nach den Vorgaben der Leitsätze für Feine Backwaren ausschließlich mit Butter hergestellt. Anderes Fett darf nicht verwendet werden. Es wurde die Empfehlung ausgesprochen, vor Ort anhand der Rezeptur zu überprüfen, ob neben Butter andere Fette verwendet wurden oder ob der Fremdfettanteil aus anderen fetthaltigen Zutaten wie zum Beispiel Nüssen stammt.
- Bei zwei Proben wurden fehlerhafte Angaben zum Fettgehalt als zur Irreführung geeignet beurteilt.
- Siebenmal wurde eine zu geringe Schriftgröße beanstandet.
- 18-mal wurden fehlerhafte Angaben im Zutatenverzeichnis beanstandet. So entsprach unter anderem die Angabe der Zutat „Pottasche“ nicht den lebensmittelrechtlichen Vorgaben. Bei Pottasche handelt es sich um die umgangssprachliche Bezeichnung für den Lebensmittelzusatzstoff Kaliumcarbonat (E 501), der als Backtriebmittel vor allem in flachen, zuckerreichen Gebäcken wie Lebkuchen und Spekulatius eingesetzt wird. Als Bezeichnung im Zutatenverzeichnis muss neben dem Verwendungszweck (Klassennamen), in diesem Fall Backtriebmittel, die spezielle Bezeichnung des Zusatzstoffs angegeben werden.
- Bei fünf Proben fehlte die Kennzeichnung der Menge wertgebender Zutaten, wie zum Beispiel Butter.
- Die Allergenkennzeichnung war bei 11 Proben unvollständig oder fehlte.
Insgesamt 34 Proben wurden auf den Gehalt an Acrylamid untersucht. Erfreulicherweise wurde bei keiner Probe eine Überschreitung des Richtwertes festgestellt.
Frühere Untersuchungsergebnisse
Im Jahr 2020 wurden insgesamt 67 Proben untersucht – darunter klassische Spekulatius, Lebkuchen, Mürbegebäck sowie laktosefreie, glutenfreie und zuckerfreie Weihnachtsplätzchen.
Bei 27 Proben (40 Prozent) wurde die Kennzeichnung beanstandet, bei einer Probe wurde der Richtwert für Acrylamid überschritten. Der Cumaringehalt wurde von einer Probe überschritten. Der Gehalt an Cumarin betrug 98 Milligramm pro Kilogramm (mg/kg) und war somit fast doppelt so hoch wie der zulässige Grenzwert von 50 mg/kg. Bei der Überprüfung der Nährwertangaben wurden bei 5 Proben fehlerhafte Angaben zum Fett-, Eiweiß- oder Zuckergehalt als zur Irreführung geeignet beurteilt.
Im Jahr 2019 wurden insgesamt 25 Proben untersucht. Dabei wurden bei 4 Proben Kennzeichnungsmängel festgestellt. Bei 84 Prozent der auf Acrylamid untersuchten Weihnachtsgebäckproben wurde der zulässige Grenzwert unterschritten. Der gesetzlich festgelegte Cumarin-Höchstgehalt wurde bei allen untersuchten Proben unterschritten. Die Überprüfung der Nährwerte und der wertgebenden Bestandteile - wie zum Beispiel der Butteranteil in Butterspekulatius - verliefen zufriedenstellend. Die gesetzlichen Vorgaben wurden eingehalten.
Was ist Cumarin?
Cumarin ist ein Aromastoff, der natürlicherweise in Zimt enthalten ist. Toxikologische Untersuchungen und Bewertungen haben ergeben, dass bei übermäßiger Aufnahme von Cumarin eine leberschädigende Wirkung nicht ausgeschlossen werden kann. Bei normalen Verzehrgewohnheiten eines Erwachsenen wird die aus toxikologischer Sicht maximale tägliche Aufnahmemenge (TDI) an Cumarin (0,1 mg/kg Körpergewicht) jedoch nicht überschritten, so die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und das Bundesinstitut für Risikoforschung (BfR). Überschreitungen des TDI-Werts sind nur möglich, wenn täglich sehr große Mengen an zimthaltigen Lebensmitteln verzehrt werden. Die akzeptablen Aufnahmemengen können bei Kindern jedoch aufgrund des geringeren Körpergewichts überschritten werden.
Für Cumarin in zimthaltigen Lebensmitteln gelten seit Januar 2011 europäische Höchstgehalte. So ist für „traditionelle und/oder saisonale Backwaren, bei denen Zimt in der Kennzeichnung angegeben ist" - zum Beispiel Zimtsterne - ein Grenzwert von 50 mg/kg Lebensmittel festgelegt worden. Dies ist in der Verordnung (EG) Nummer 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 niedergeschrieben. Ist Zimt nicht in der Zutatenliste aufgeführt, beträgt die zulässige Höchstmenge für Cumarin bei Feinen Backwaren 15 mg/kg Lebensmittel.
Weitere Informationen gibt es im Artikel Cumarin in Zimt und zimthaltigen Lebensmitteln
Acrylamid ist eine chemische Verbindung, die beim Backen, Braten, Grillen und Frittieren von stärkehaltigen Lebensmitteln als Nebenprodukt beim Bräunungsprozess entsteht. Verantwortlich für die Acrylamidbildung ist eine chemische Reaktion zwischen der Aminosäure Asparagin, ein Eiweißbaustein, und dem natürlichen Zucker Glucose, ein Abbauprodukt der Stärke. Wichtige Parameter für die Acrylamid-Bildung sind die Temperatur, die Dauer der Erhitzung und der Wassergehalt des Lebensmittels. Bei Temperaturen über 175°C wird vermehrt Acrylamid gebildet. Aber: je höher der Wassergehalt eines Produkts, desto geringer die Gefahr, dass sich der Stoff Acrylamid bilden kann.Im Tierversuch ist Acrylamid krebserregend und schädigt das Erbgut. Die IARC (International Agency for Research on Cancer – Internationale Krebsforschungsagentur) hat Acrylamid als „wahrscheinlich krebserzeugend für den Menschen" eingestuft.
Bei Keksen und Spekulatius gilt gemäß der seit 2018 geltenden Verordnung für Acrylamid ein Richtwert von 350 µg/kg statt zuvor 500 µg/kg. Für Lebkuchen beträgt der Richtwert 800 µg/kg statt zuvor 1000 µg/kg.
Weitere Informationen gibt es im Artikel Acrylamid
Tipps für die Weihnachtsbäckerei
Inzwischen haben viele Lebensmittelunternehmen reagiert und durch eine Veränderung der Herstellungsart die Acrylamidgehalte ihrer Produkte gesenkt. Um die Acrylamidbildung beim Backen im Haushalt möglichst gering zu halten, sollten folgende Tipps beachtet werden:
- Mehl mit niedrigem Ausmahlungsgrad verwenden - zum Beispiel Mehltype 550 statt 1050. Weizenmehle bilden tendenziell weniger Acrylamid als Roggenmehle.
- Geröstete Mandeln als Zutat vermeiden, sie enthalten viel Asparagin. Dieses bildet bei Erhitzung Acrylamid
- Großvolumige Gebäcke wie zum Beispiel Stollen haben tendenziell geringere Acrylamidgehalte als Kleingebäck
- Ei oder Eigelb im Teig verwenden
- Hirschhornsalz durch je einen gestrichenen Teelöffel Backpulver oder Natron pro 500 Gramm Mehl ersetzen
- Teige nach der Herstellung nur so lange ruhen lassen, wie unbedingt nötig
- Die Backofentemperatur bei Ober- und Unterhitze auf maximal 190 Grad Celsius und Umluft auf maximal 170 Grad Celsius begrenzen
- Backpapier verwenden, so wird das zu starke Bräunen von unten vermieden
- Das Gebäck nur sanft bräunen, nach dem Motto "Vergolden statt verkohlen"
- Die Plätzchen, wenn sie „goldbraun“ sind, sofort aus dem Ofen nehmen. Nicht nachbräunen lassen