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Dioxin/PCB - Meldepflichten nach der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung

Dioxin/PCB - Meldepflichten nach der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung

Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sind nach § 44a Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) i. V. m. der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung vom 28. Dezember 2011 (MitÜbermitV, BGBL 2012 Teil I S. 58 ff) verpflichtet, Untersuchungsergebnisse aus selbst veranlassten oder selbst durchgeführten Untersuchungen für Dioxine, dioxinähnliche und nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle den zuständigen Behörden mitzuteilen. Mitteilungspflichtig sind nicht nur Höchstgehaltsüberschreitungen, sondern alle Untersuchungsergebnisse der in § 1 der MitÜbermitV genannten Stoffe.

Mitteilungen der Futtermittelunternehmer aus Niedersachsen und Bremen sind an das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) zu senden. Bitte ausschließlich per Mail an mitteilungen_fm.lfgb@laves.niedersachsen.de

Form und Frist der Mitteilungen

Die Mitteilung muss elektronisch erfolgen und alle Daten nach Anlage 4 der MitÜbermitV enthalten. Für die Mitteilungen sind elektronische Muster im Excel-Format zu verwenden (in der MitÜbermitV „digitale Datei“ genannt). Das Format darf hierbei nicht geändert werden. Für die Mitteilungen der Futtermittelunternehmer gibt es eine Musterdatei, die Sie über die Adressen im nachfolgenden Abschnitt herunterladen können.

Die Mitteilungen sind an das LAVES elektronisch per E-Mail an mitteilungen_fm.lfgb@laves.niedersachsen.de zu übermitteln. Untersuchungsberichte können als elektronisches Dokument im pdf- oder Office-Format beigefügt werden. Im Ausnahmefall kann die zuständige Behörde auf Antrag die Schriftform zulassen.

Die Mitteilung ist innerhalb von vierzehn Tagen abzugeben, nachdem der Unternehmer Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis hat. Dies ist erst der Fall, wenn das Untersuchungsergebnis endgültig feststeht. Die Mitteilung ist unverzüglich abzugeben, wenn ein Höchstgehalt überschritten worden ist, der im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), einer auf Grund des LFGB erlassen Verordnung oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzt ist.

Musterdatei

Futtermittelunternehmer können die Meldedatei als Musterdatei für ihre Mitteilungen herunterladen (PDF, nicht barrierefrei):

Ihre Ansprechpartnerin im LAVES, Dezernat 41

bei Fragen zu den "Dioxin-Mitteilungen" oder der Musterdatei:

Telefon: 0441 / 57026 - 120 (Frau Cordes-Ebkens)

Oder per E-Mail an: mitteilungen_fm.lfgb@laves.niedersachsen.de

Rechtsgrundlagen

§ 44a Absatz 1 LFGB Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

(1) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermittelunternehmer ist verpflichtet, unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift ihm vorliegende Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebensmitteln oder Futtermitteln nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 den zuständigen Behörden mitzuteilen, sofern sich eine solche Verpflichtung nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergibt.
Nicht nach Satz 1 mitzuteilen sind Untersuchungsergebnisse,
1. die aus einer Untersuchung stammen, die der Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer weder selbst durchgeführt noch veranlasst hat, oder (...)

MitÜbermitV, BGBL 2012 Teil I S. 58 ff) Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

Wichtiger Hinweis

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Mitteilung der Untersuchungsergebnisse (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 20.000,- Euro geahndet werden.

Mitteilungs- und Übermittlungspflichten Dioxin und PCB Bildrechte: LAVES

Ab dem 01.05.2012 bestehen Meldepflichten für vorliegende Untersuchungsergebnisse für Dioxin und PCB nach der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung.

Weitere Informationen auch beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)

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