Metallbaukästen, Arztkoffer, Kaufmannsläden...
Spielzeug-Untersuchungen des LAVES zeigen nur wenige Beanstandungen
Im Jahr 2016 wurden im Institut für Bedarfsgegenstände (IfB) Lüneburg mehr als 650 Proben Spielwaren für Kinder aller Altersklassen untersucht. Darunter Spielzeug für Kleinkinder unter drei Jahren aus Kunststoff/Gummi, Rollenspielzeug (zum Beispiel Arztkoffer, Kaufläden), Comicfiguren und Steckspielzeug aus Kunststoff und Seifenblasen. Auch Spielwaren aus Schnellrestaurants sowie Schreibwaren und Schulbedarf wurden unter die Lupe genommen. Im Rahmen von bundesweiten Überwachungsprogrammen wurden Spielwaren aus Papier/Pappe und solche aus geschäumten Materialien sowie Metallbaukästen untersucht. Das Ergebnis: Von den untersuchten Proben entsprachen 31 (4,7 Prozent) nicht den rechtlichen Vorgaben. |
Spielzeuge aus Schnellrestaurants
Arztkoffer, Puppen, Baby- und Kleinkinderartikel und andere Spielzeuge aus Kunststoff
Nickel ist ein Kontaktallergen mit einer hohen Sensibilisierungsrate, dies trifft insbesondere für Kinder zu. In einem Bundesweiten Überwachungsprogramm im Jahr 2012 wurde bei 87 Prozent der untersuchten Metallbaukästen der Grenzwert für die Nickelabgabe, zum Teil erheblich, überschritten. Beim Spielen mit Metallbaukästen werden Einzelteile zu Figuren oder Fahrzeugen (zum Beispiel Kranwagen, Lokomotive) zusammengefügt, ein längerer Hautkontakt ist damit gegeben. Vor diesem Hintergrund wurden die Ergebnisse der Untersuchungen besonders kritisch gesehen.
Im Jahr 2016 wurden erneut bundesweit Untersuchungen auf Nickelfreisetzung in Metallspielzeug durchgeführt. Im IfB Lüneburg wurden insgesamt 77 Proben untersucht, davon 20 Metallbaukästen. In diesen Produkten wurden mehrere (bis zu 23) Einzelteile untersucht. Bei fünf Baukästen lagen die ermittelten Gehalte für die Nickelfreisetzung über dem als Grenzwert anzuwendenden Gehalt von 0,88 µg/cm²/Woche. Bei einem untersuchten Teil wurde dieser Wert sogar fast um das 40-fache überschritten. Auch bei zwei Metallpuzzles wurde eine Nickelfreisetzung von über 0,88 µg/cm²/Woche ermittelt. Alle anderen Metallspielzeuge waren unauffällig. Die Ergebnisse geben Anlass Metallbaukästen auch zukünftig in Untersuchungsprogramme einzubeziehen.
In vielen Schnellrestaurants werden kleine Spielzeuge an Kinder als Zugabe zum Essen verteilt. Für Familien soll diese Art der Gastronomie dadurch attraktiver werden. Ein ständig wechselndes Sortiment an Spielwaren ist insbesondere für Kinder Anreiz genug, häufiger ein Schnellrestaurant zu besuchen. Im Jahr 2016 wurden 19 Proben untersucht, überwiegend Figuren aus Kunststoff, sowie ein Luftballon und ein Bilderbuch. Bei 14 der Artikel war als Herstellerland China angegeben.
Neben der Prüfung der Kennzeichnung sowie der Schweiß- und Speichelechtheit wurde die Kunststoffart identifiziert. Nur in einer Probe war aufgrund der Zusammensetzung eine Untersuchung auf verbotene Weichmacher erforderlich.
Erfreulicherweise entsprachen alle Spielwaren den rechtlichen Vorgaben, dies betraf sowohl die Kennzeichnung als auch die stoffliche Zusammensetzung. Damit wurden Ergebnisse ähnlicher Untersuchungen aus 2014 bestätigt.
Arztkoffer, Puppen, Baby- und Kleinkinderartikel und andere Spielzeuge aus Kunststoff
Die Prüfung auf Weichmacher war nach wie vor ein Schwerpunkt bei der Untersuchung von Spielzeug aus Kunststoff. Dies trifft nicht nur auf Produkte für Kleinkinder zu, sondern auch auf solche, die für ältere Kinder gedacht sind. Bei Baby- und Kleinkinderartikeln ist die Speichel- und Schweißechtheit ein weiterer wichtiger Untersuchungsparameter. Zusätzlich wurden die Spielzeuge einem Screening auf Schwermetalle unterzogen. Ein Teil der Proben wurde auf polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und/oder Flammschutzmittel geprüft.
Von 138 Proben aus den Projekten „Rollenspielzeug“, „Spielzeugpistolen“ und ähnliche, „Baby-/Kleinkinderartikel“ wies lediglich eine Probe Kennzeichnungsmängel auf. In einer Arzttasche wurde ein verbotener Weichmacher nachgewiesen und in einem Badebuch sowie einem Babywürfel verbotene Flammschutzmittel.
Auch Puppen und anderes figürliche Spielzeug wurden vor allem auf verbotene Weichmacher überprüft. Bei vier von 70 Proben wurden diese Substanzen festgestellt.
Der Anteil der Proben, bei denen verbotene Weichmacher nachgewiesen wurden, ist gering. Für diese Stoffgruppe wird die Situation positiv bewertet. Zukünftig wird ein Augenmerk bei der Untersuchung von Spielwaren aus Kunststoff weiter auf Flammschutzmittel gelegt. Es besteht die Vermutung, dass diese Stoffgruppe nicht absichtlich zugesetzt wird, sondern über Recyclingmaterial in die Spielzeuge gelangt. Nur durch weitere Untersuchungen kann die Gesamtsituation realistisch bewertet werden.
Bei einer Untersuchungsreihe von Holzspielzeug wurde 2016 der Fokus auf die polycylischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) gelegt. Zu den untersuchten Artikeln zählten unter anderem Autos, Kaufmannsläden und Zubehör sowie Ziehfiguren und Rasseln für Kinder unter 36 Monaten. Diese Proben enthalten oft Teile aus Gummi oder Kunststoff. So wurden von den Autos die schwarzen Reifen oder von den Ziehfiguren die Gummireifen der Holzräder untersucht. Aber auch schwarze Lackierungen wurden untersucht. Die Proben wurden auf 32 PAK untersucht. Es zeigten sich keine Auffälligkeiten. Bei einem Greifling für Kinder unter 36 Monate, der zusätzlich auf Metalle untersucht wurde, wurde allerdings eine erhöhte Bleiabgabe festgestellt.
Bezüglich der Belastung mit PAKs kann eine positive Bilanz gezogen werden.In der Seifenblasenlösung eines Seifenblasenschwertes wurde das Bakterium Pseudomonas aeruginosa nachgewiesen. Bei diesem Keim handelt es sich um ein krankmachendes Bakterium. Ps. aeruginosa wurde in einer derartig hohen Menge nachgewiesen, dass eine Gesundheitsgefährdung beim Gebrauch nicht ausgeschlossen werden konnte. Dieser Befund wurde zum Anlass genommen, weitere Seifenblasen zu untersuchen. Auf Anforderung wurden sieben weitere Proben eingesandt, die mikrobiologisch alle unauffällig waren. Dennoch wird diese Produktgruppe weiter im Blick behalten.
Die Beschaffenheit von Spielzeug wird durch EU-weite und nationale rechtliche Bestimmungen geregelt. Mit der aktuellen nationalen Spielzeug-Verordnung, durch die die europäische Spielzeug-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt ist, wird seit 2012 eine Konformitätserklärung (Bestätigung einer Übereinstimmung mit Normen und Gesetzen) durch Hersteller oder Bevollmächtigte gefordert. Dadurch ist vermutlich das Bewusstsein der Hersteller für Ihre Verantwortlichkeit sicheres Spielzeug herzustellen, gestiegen.
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